Die wichtigsten Informationen auf einen Blick
Nein, einen grundsätzlichen Anspruch auf Homeoffice haben Sie nach deutschem Recht nicht. Sie können aber natürlich jederzeit einen Antrag auf Homeoffice beziehungsweise Telearbeit stellen, wenn Sie gute Argumente dafür haben. Allerdings muss Ihr Arbeitgeber diesem Antrag nicht zustimmen, da er das Weisungsrecht besitzt. Dieses berechtigt ihn dazu, „Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen“ (§ 106 Gewerbeordnung). Das heißt, Sie dürfen nicht einfach selbst entscheiden, wo und wie Sie arbeiten, sondern müssen das in Absprache mit Ihrem Arbeitgeber regeln.
Anders steht die Sache natürlich, wenn in Ihrem Arbeits- beziehungsweise Tarifvertrag oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist, dass Sie von zuhause aus arbeiten dürfen. In diesem Fall können Sie sich natürlich auf Ihren Anspruch berufen. Dort sollte auch festgehalten sein, welche Regelungen zum Homeoffice während der Probezeit gelten.
Nein, Ihr Arbeitgeber darf Sie unter normalen Umständen nicht einfach dazu zwingen, im Homeoffice zu arbeiten. Auch hier sollte eine Regelung in gegenseitiger Absprache getroffen werden.
Gut zu wissen: Um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, wurde schon mehrmals eine vorübergehende Homeoffice-Pflicht eingeführt. Solange diese gilt, ist Ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet, Ihnen Homeoffice zu ermöglichen, sofern keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen – zum Beispiel weil Sie in Ihrer Firma größere Maschinen bedienen müssen, um Ihre Arbeit zu erledigen. Die Homeoffice-Pflicht gilt also vor allem für Büroarbeiten oder vergleichbare Tätigkeiten.
Das kommt darauf an, ob Sie nur vorübergehend im Homeoffice arbeiten oder ob Ihr Arbeitsplatz tatsächlich dauerhaft und zu festen Zeiten nach Hause verlegt wird. Nehmen Sie sich beispielsweise hin und wieder einen Homeoffice-Tag, um in Ruhe E-Mails zu schreiben oder zu telefonieren, haben Sie normalerweise keinen Anspruch auf Kostenübernahme durch den Arbeitgeber.
Anders sieht es natürlich aus, wenn Sie komplett oder an bestimmten Wochentagen regelmäßig von zuhause aus arbeiten. In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber grundsätzlich alle Kosten tragen, die notwendig sind, damit Sie Ihre Arbeitsleistung auch im Homeoffice wie gewohnt erbringen können. Dazu zählen vor allem Kosten für Arbeitsmittel wie PC, Telefon oder Bürostuhl. Arbeiten Sie „gezwungenermaßen“ im Homeoffice, weil es in den Firmenräumen keinen Arbeitsplatz für Sie gibt, können Sie sogar eine Kostenpauschale für Miete und Nebenkosten von Ihrem Arbeitgeber fordern. Durch die Anordnung von Homeoffice soll also weder der Arbeitgeber finanziell entlastet, noch der Arbeitgeber finanziell belastet werden.
Was Sie im Homeoffice alles von der Steuer absetzen können, hängt davon ab, wie Sie den dafür vorgesehenen Raum nutzen. Sämtliche Kosten für Arbeitsmittel, Einrichtung, Miete und Nebenkosten (anteilig je nach Wohnfläche) sowie notwendige Renovierungen können Sie komplett von der Steuer absetzen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind:
Erfüllen Sie diese Voraussetzungen nicht, können Sie im Homeoffice dennoch einige Arbeitsmittel als Werbungskosten beim Finanzamt geltend machen, zum Beispiel:
Gut zu wissen: Für die Steuerjahre 2020 und 2021 können Sie eine Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Tag (maximal 600 Euro pro Jahr) geltend machen, auch rückwirkend. Diese tragen Sie in Ihrer Steuererklärung in Anlage N, Zeile 44 ein. Die Homeoffice-Pauschale zählt allerdings zu den Werbungskosten – das heißt, Sie profitieren nur dann davon, wenn Sie inklusive der Pauschale auf über 1.000 Euro Werbungskosten im Jahr kommen. Die Regelung zur Homeoffice-Pauschale gilt zunächst für zwei Jahre.
Laut Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) muss Ihr Chef Ihnen sogar einen persönlichen Besuch im Homeoffice abstatten, um zu überprüfen, ob Ihr Arbeitsplatz zuhause ordnungsgemäß ausgestattet ist. Auch darf er im Sinne des Datenschutzes kontrollieren, ob zum Beispiel sensible Dokumente richtig bei Ihnen aufbewahrt werden.
Doch keine Sorge: Unangekündigt darf Ihr Chef nicht einfach bei Ihnen im Homeoffice vorbeischauen. Stattdessen muss er Sie vorher über seinen Besuch informieren. Hier steht der Schutz der eigenen Wohnung über allem. Setzen Sie Ihrem Chef vorher am besten eine angemessene Frist zur Ankündigung und halten Sie diese auch schriftlich fest.
Auch im Homeoffice haben Sie natürlich ein Recht auf Pausen, in denen Sie nicht erreichbar sein müssen. Laut Arbeitszeitgesetz sind Sie sogar dazu angehalten, Ihre Pausen regelmäßig zu nehmen und einzuhalten. Eine einschlägige Regelung zur Erreichbarkeit im Homeoffice gibt es daher nicht. Es ist ratsam, sich mit dem Chef abzusprechen, wann man erreichbar ist und wann nicht. Halten Sie Ihre Zeiten am besten schriftlich fest.
Der Vermieter darf Ihnen durchaus das Homeoffice verbieten, wenn Sie damit gegen die vertragsmäßige Nutzung Ihrer Mietwohnung verstoßen. Dabei kommt es natürlich auf den Einzelfall an: Arbeiten Sie zum Beispiel zuhause still für sich am PC oder führen in Zimmerlautstärke Telefongespräche, werden Sie vermutlich kaum Probleme mit Ihrem Vermieter bekommen. Unterrichten Sie allerdings Trompete in Ihrer Mietwohnung oder haben Sie regelmäßig Kundenverkehr, der durch das Treppenhaus stapft, könnte es schwierig werden.
Ja, auch im Homeoffice sind Sie unfallversichert. Im Juni 2021 trat diesbezüglich eine neue Gesetzesänderung in Kraft. Seitdem ist die berufliche Tätigkeit unabhängig vom Ausübungsort versichert – sei es in der Unternehmensstätte, in Ihrem privaten Haushalt oder anderswo. Der Versicherungsschutz im Homeoffice hat damit den gleichen Umfang wie am Arbeitsplatz in der Firma. Das bedeutet, Ihr Weg in die heimische Küche oder auf die Toilette ist während Ihrer Arbeitszeit nun ebenso versichert wie beispielsweise der Weg zwischen Homeoffice und Kita. Diese Wege würden Sie schließlich auch unter normalen Arbeitsbedingungen nehmen. Das Bundessozialgericht in Kassel hat diese Rechtsprechung Ende 2021 mit einem wegweisenden Urteil bestätigt (Az. B 2 U 4/21 R).
Wichtig ist allerdings, dass der Versicherungsschutz eben nur die versicherte Tätigkeit umfasst – also alles, was mit Ihrer Arbeit zusammenhängt. Müssen Sie im Homeoffice beispielsweise Ihren Arbeitsrechner aufbauen und verletzen sich dabei, wäre der Arbeitsunfall natürlich versichert. Bringen Sie aber zum Beispiel den Müll während Ihrer Arbeitszeit nach draußen und stürzen auf dem Pflaster, würde die Versicherung hingegen nicht greifen, da es sich um eine rein private Aktivität handelt. Kurios, aber wahr: Auch die Zeit, die Sie auf der Toilette verbringen, ist nicht versichert – das gilt übrigens auch für den Arbeitsplatz im Unternehmen.
Warum das Homeoffice nicht einfach ins Ausland verlegen und mit dem Laptop am Strand arbeiten? Für viele Arbeitnehmer wäre dies theoretisch möglich – rechtlich und organisatorisch gibt es allerdings einige Dinge zu klären. Wer also tatsächlich aus dem Ausland arbeiten möchte, muss das in Absprache mit seinem Arbeitgeber regeln. Arbeitsrechtlich gibt es zwei Möglichkeiten, das Homeoffice aus dem Ausland zu realisieren:
Gibt es in Ihrer Betriebsvereinbarung keine entsprechende Homeoffice-Regelung für das Ausland, können Sie versuchen, auf Ihren Arbeitgeber zuzugehen und gemeinsam mit ihm nach einer Lösung zu suchen. Schließlich hat er das Weisungsrecht und somit immer das letzte Wort, wenn es darum geht, wo und wie Sie arbeiten.
Auch steuer- und sozialversicherungsrechtlich gibt es einige Dinge zu beachten, wenn Sie im Ausland Homeoffice machen wollen. Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum wechseln Sie als Arbeitnehmer nicht sofort in das ausländische Sozialversicherungssystem, sondern bleiben in der Regel in Deutschland versichert – zumindest wenn Ihr Wohnsitz und der Sitz Ihres Arbeitgebers in Deutschland liegen und wenn Sie auch hierzulande regelmäßig Homeoffice machen. Steuerrechtlich ändert sich für Sie nur dann etwas, wenn Ihr Aufenthalt im Ausland länger als ein halbes Jahr dauert. In diesem Fall wird das jeweilige Land Steuern von Ihnen verlangen. Da Deutschland jedoch mit vielen Staaten bereits ein Steuerabkommen geschlossen hat, müssen Sie nur in einem Land Abgaben an den Staat zahlen. Eine Doppelbesteuerung brauchen Sie in der Regel also nicht zu fürchten.