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Wie lange die Probezeit dauert, hängt von Ihrem Arbeitsvertrag ab.

Probezeit: Das Wichtigste zu Dauer, Fristen & Kündigung

Der erste richtige Job oder eine neue Arbeitsstelle - am Anfang müssen Sie und Ihr neuer Arbeitgeber sich erst einmal kennenlernen. Dazu gibt es in der Regel eine Probezeit. Was Sie dazu wissen sollten, lesen Sie hier.

Die wichtigsten Informationen auf einen Blick

  • Die Probezeit ist für Arbeitnehmer nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie muss im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Ausnahme: Bei einer Ausbildung ist eine Probezeit verpflichtend.
  • Sie und Ihr Arbeitgeber können in diesem Zeitraum mit verkürzter Frist kündigen. Ein Kündigungsgrund muss dabei nicht angegeben werden.
  • Wie lange eine Probezeit dauert, hängt individuell von Ihrem Arbeitsvertrag ab. Sie darf aber maximal sechs Monate lang sein.

Definition Probezeit: Was ist das?

Die Probezeit ist wie eine Testphase, wenn Sie eine neue Stelle anfangen. In diesem Zeitraum können Sie und Ihr neuer Arbeitgeber einander kennenlernen und sehen, ob es zwischen Ihnen passt. Entspricht die neue Stelle beispielsweise nicht Ihren Vorstellungen, können Sie während dieser Zeit einfacher und mit kürzerer Frist kündigen. Gleiches gilt auch für den Arbeitgeber. Eine solche Testphase ist bei den meisten Jobs gang und gäbe, sie ist aber nicht verpflichtend. Das Gesetz unterscheidet hier nicht zwischen verschiedenen Anstellungsarten: So kann eine Probezeit auch bei einer Teilzeitbeschäftigung sowie bei Minijobs vereinbart werden.

Probezeit in der Ausbildung

Während normalerweise eine Probezeit optional ist, ist sie in der Ausbildung Pflicht. Die Maximaldauer in der Ausbildung beträgt vier Monate, die Mindestdauer einen Monat. Die genaue Länge ist im Ausbildungsvertrag oder im Tarifvertrag festgehalten.

Gesetzliche Grundlage: Wo ist die Probezeit geregelt?

Die gesetzliche Grundlage liefert das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). In § 622 sind die Dauer und die Kündigungsbedingungen festgelegt. Darin heißt es:

„Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“

Ganz entscheidend ist hierbei der Zusatz „vereinbart“. Das Gesetz sieht nicht zwingend eine Probezeit vor. Der Arbeitgeber kann sie im Arbeitsvertrag festlegen, er muss es aber nicht. In manchen Fällen ist die Regelung auch durch den Tarifvertrag vorgegeben.

Kündigung in der Probezeit: Was sind die Rahmenbedingungen?

In der Probezeit können Sie und Ihr Arbeitgeber testen, ob Sie zueinander passen. Wollen Sie nicht längerfristig zusammenarbeiten, können Sie währenddessen deutlich einfacher die Reißleine ziehen: Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Zeitraum in der Regel zwei Wochen.

Abweichende Kündigungsfristen sind eigentlich nicht üblich. Es gibt eine Ausnahme: Gibt es eine entsprechende Regelung im Tarifvertrag, kann im Arbeitsvertrag eine kürzere Kündigungsfrist für beide Seiten vereinbart werden. Eine längere Kündigungsfrist als zwei Wochen ist in der Regel nicht vorgesehen. Sind Sie noch in der Ausbildung und wollen während der Probezeit kündigen, müssen Sie keine Kündigungsfrist beachten.

Eine Kündigung in der Probezeit muss nicht begründet werden. Das gilt für beide Seiten – für Sie und Ihren Chef. Eine wichtige Formalie gibt es jedoch bei der Kündigung zu beachten: Wenn Sie sich entschlossen haben, das Unternehmen zu verlassen, müssen Sie das Kündigungsschreiben schriftlich einreichen – nur dann ist es gültig.

Gut zu wissen: Arbeitszeugnis bei Probezeitkündigung

Auch wenn Sie in der Probezeit kündigen, steht Ihnen ein Arbeitszeugnis zu. Sie haben mindestens Anspruch auf ein sogenanntes „einfaches Arbeitszeugnis“. Darin sind der Zeitraum der Beschäftigung und Ihre Aufgaben festgehalten. Unter Umständen können Sie aber auch schon ein „qualifiziertes Arbeitszeugnis“ bekommen. Dieses enthält zum Beispiel ausführlichere Beschreibungen Ihrer Tätigkeit und eine Leistungsbewertung. Ob Sie ein solches Zeugnis erhalten können, ist eine Einzelfallentscheidung und hängt zum Großteil davon ab, ob Ihr Arbeitgeber glaubt, Sie ausreichend beurteilen zu können.

Symbol Arbeitszeit: Uhr.

Fristen in der Probezeit: Kann man die Probezeit verlängern?

Grundsätzlich gilt: Die Probezeit darf insgesamt nicht länger dauern als sechs Monate. Allerdings ist in bestimmten Fällen eine Verlängerung möglich.

Welche Gründe rechtfertigen eine Probezeitverlängerung?

Eine Verlängerung kommt dann infrage, wenn für den Arbeitgeber noch nicht sicher ist, ob Sie als Mitarbeiter wirklich ins Unternehmen passen. In manchen Fällen reicht die ursprünglich vereinbarte Probezeit dafür nicht aus. Das können mögliche Gründe sein:

  • Sie sind länger wegen Krankheit ausgefallen, weshalb keine Beurteilung möglich war.
  • Die Führungskraft, die Sie beurteilen soll, hat gewechselt.
  • Sie sind noch nicht vollständig eingearbeitet und können deswegen noch nicht abschließend bewertet werden.

Wann ist eine Verlängerung möglich?

  • Ihre Probezeit beträgt weniger als sechs Monate:
    In diesem Fall ist, mit beidseitigem Einverständnis, eine Verlängerung auf die gesetzlich erlaubten sechs Monate möglich. Wenn Sie zum Beispiel eigentlich eine Probezeit von drei Monaten hätten, können bis zu drei zusätzliche Monate dazukommen.
  • Ihre Probezeit beträgt sechs Monate:
    Sie haben bereits die maximale Dauer erreicht. Eine Verlängerung ist in Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel wenn Sie länger krank waren. In diesem Fall hat Ihr Arbeitgeber die Möglichkeit, Sie zunächst befristet weiter zu beschäftigen. Können Sie die Erwartungen nicht erfüllen, wird das Arbeitsverhältnis mit der Befristung beendet. Ist jedoch alles in Ordnung, wird das Arbeitsverhältnis in eine unbefristete Beschäftigung umgewandelt.

Befristete Beschäftigung und Aufhebungsvertrag als Alternative?

Viele Chefs nutzen andere Möglichkeiten der weiteren Erprobung, zum Beispiel mit einer befristeten Beschäftigung oder mit einem Aufhebungsvertrag. Bei Letzterem müssen Sie einem Aufhebungsvertrag zustimmen, der auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der eigentlichen Probezeit datiert ist. Gleichzeitig erhalten Sie eine bedingte Wiedereinstellungszusage: Bewähren Sie sich in der Zwischenzeit, bekommen Sie dann schlicht einen neuen Arbeitsvertrag.

In einem Urteil aus dem Jahr 2002 bestätigte das Bundesarbeitsgericht, dass Aufhebungsverträge ein probates Mittel sind, um einen Mitarbeiter noch weiter zu testen (BAG, Urteil vom 7.3.2002, Az: 2 AZR 93/01). Als Arbeitnehmer stecken Sie hier in der Zwickmühle: Mit Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags riskieren Sie, später nicht wieder eingestellt zu werden. Unterzeichnen Sie jedoch nicht, ist eine Kündigung sehr wahrscheinlich. Holen Sie sich in diesem Fall am besten anwaltlichen Rat.

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Urlaubsanspruch in der Probezeit: Wie viel Urlaub steht Ihnen zu?

Ein weitverbreiteter Irrglaube besagt, dass Arbeitnehmer in der Probezeit keinen Urlaubsanspruch haben. Das stimmt aber nicht. Zwar erhalten Sie den Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Aber auch schon vorher erwerben Sie den anteiligen Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat, den Sie im Unternehmen arbeiten.

Ihr Arbeitgeber muss „nach billigem Ermessen“ entscheiden, ob er Ihren Urlaub bewilligt. Grundsätzlich muss er Ihren Urlaubswunsch berücksichtigen. Sprechen aber betriebliche Gründe dagegen oder haben im selben Zeitraum schon viele Kollegen Urlaub, kann Ihr Chef den Urlaubsantrag ablehnen. Das gilt allgemein während eines Arbeitsverhältnisses. In vielen Unternehmen gibt es während der Probezeit eine Urlaubssperre. Diese ist zwar nicht vom Gesetz vorgegeben, aber durchaus gängige Praxis. Während dieses Zeitraums erwerben Sie dann zwar den Urlaubsanspruch, sie können den Urlaub aber noch nicht nehmen.

Krank in der Probezeit: Was nun?

Egal ob Erkältung, Grippe oder irgendeine andere Krankheit – es kann Sie jederzeit erwischen. Auch wenn Sie sich gerade frisch im neuen Job beweisen wollen, sollten Sie nicht krank zur Arbeit kommen. Wenn Sie nicht in Topform sind, hilft es weder Ihnen noch Ihrem Chef und vielleicht stecken Sie sogar Kollegen an.

Ihr Chef kann Ihnen theoretisch kündigen, wenn Sie in der Probezeit krank werden. Beide Seiten können dann ohne Begründung kündigen. Doch in der Regel führt eine Krankheit nicht gleich zur Kündigung. Ihr Arbeitgeber hat Sie eingestellt, weil er Sie für den oder die Richtige für den Job hält. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass er Sie aufgrund eines krankheitsbedingten Ausfalls direkt entlässt.

Symbol Betriebskita: Teddybär

Schwanger in der Probezeit: Was gilt für werdende Mütter?

Wenn Sie schwanger werden, greift für Sie das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Sobald Ihr Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt, gelten für Sie besondere Schutzmaßnahmen. Dazu gehört in der Regel ein Kündigungsschutz bis vier Monate nach der Entbindung. Das gilt auch während der Probezeit. Haben Sie allerdings einen befristeten Arbeitsvertrag, der während der Schwangerschaft ausläuft, verlängert er sich nicht automatisch.

Auf Ihren Mutterschutz hat die Probezeit keinen Einfluss – er liegt weiterhin bei sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt.
Es hängt von Ihrem individuellen Arbeitsvertrag ab, ob die Probezeit wegen der Schwangerschaft verlängert werden kann. Wenn Sie weniger als sechs Monate Probezeit haben, kann diese auf sechs Monate verlängert werden, sofern beide Seiten zustimmen. Sollten Sie wegen einer Arbeitsunfähigkeit länger ausfallen, ist eine Verlängerung auch über sechs Monate möglich, wenn dies vorab im Arbeitsvertrag festgelegt wurde.

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