Circa 43 Millionen Deutsche sollen ihren Führerschein umtauschen, da EU-weit alle Dokumente zur Fahrerlaubnis einheitlich und fälschungssicher werden sollen. Wer muss den Führerschein umtauschen? Was sind die Fristen und welche Kosten kommen auf Führerscheinbesitzer zu? Mehr dazu erfahren Sie in diesem Artikel!
Millionen Führerscheinbesitzer müssen Ihren Führerschein umtauschen. Dies hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 15.02.2019 beschlossen. Für die ersten Führerscheininhaber rückt die Umtauschfrist immer näher. Wer zwischen 1953 und 1958 geboren wurde, muss bis spätestens 19.01.2022 seinen alten gegen einen neuen EU-konformen Führerschein umgetauscht haben, heißt es laut BMVI.
Damit kein Chaos entsteht, soll ein gestaffelter Umtausch stattfinden. Folgender Stufenplan ist vorgesehen:
Beachten Sie: Unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins gilt: Wenn Sie vor 1953 geboren wurden, müssen Sie den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen.
Nach Ablauf der Frist wird Ihr alter Führerschein ungültig, die Fahrerlaubnis bleibt jedoch unverändert bestehen. Wer nach Ablauf der Frist weiter mit dem alten Führerschein fährt, riskiert ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro. Dies gilt für Pkw- und Motorradfahrer.
Der neue Führerschein wird auf 15 Jahre befristet. Danach muss wieder ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung ermöglicht die Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes. Ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen bleiben jedoch aus. Sie gelten nur für bestimmte Berufsgruppen.
Zuständig für den Umtausch ist das Straßenverkehrsamt Ihres Wohnortes. Einige Behörden bieten coronabedingt die Möglichkeit, den Führerscheinumtausch per Post abzuwickeln. Hierbei handelt es sich um individuelle Regelungen. Informieren Sie sich am besten rechtzeitig bei der für Sie zuständigen Behörde, ob Sie persönlich für den Umtausch kommen müssen. Die Bearbeitungsdauer liegt in den meisten Fällen bei circa vier bis sechs Wochen.
Sie benötigen folgende Unterlagen für die Beantragung:
Wenn Sie Ihren rosafarbenen oder grauen Papier-Führerschein tauschen müssen und dieser nicht von der Führerscheinstelle Ihres derzeitigen Wohnsitzes ausgestellt wurde, müssen Sie eine sogenannte Karteikartenabschrift bei der Behörde beantragen, die das Dokument ursprünglich ausgestellt hat. Diese Abschrift bestätigt die Gültigkeit Ihrer Fahrerlaubnis und dokumentiert, welche Fahrzeugklassen Sie fahren dürfen.
Die Kosten für den Umtausch des alten Führerscheins belaufen sich bundesweit einheitlich auf circa 25 Euro. Einige Behörden bieten Express-Bestellungen an. Dafür sind in der Regel zwischen zehn und zwanzig Euro Aufpreis zu zahlen.
Der gestaffelte Umtausch ist zur Umsetzung der sog. Dritten EU-Führerscheinrichtlinie notwendig. Damit soll erreicht werden, dass alle EU-Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten. Insbesondere kann mit der Erneuerung der alten Führerscheine und einer EU-weiten Vereinheitlichung ein Fortschritt in Sachen Fälschungssicherheit erreicht werden.
Wer seinen alten Führerschein mit der Klasse 3 eintauscht, erhält künftig die Klasse B. Diese berechtigt Autofahrer zum Führen eines Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen sowie einem Anhänger von bis zu 750 Kilogramm. Durch die Besitzstandsregelung dürfen Sie auch weiterhin die gleichen Fahrzeuge fahren, also auch größere Klassen und schwerere Anhänger als es die Klasse B zulässt. Diese werden mit der Klasse BE und einer Schlüsselzahl gekennzeichnet. Weitere Auskunft erhalten Sie bei Ihrer Führerscheinstelle.