Die wichtigsten Informationen auf einen Blick
Alle Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 erstellt wurden, müssen bis 2033 umgetauscht werden. Dies hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 15.02.2019 beschlossen. Wer zwischen 1965 und 1970 geboren wurde, musste bis zum 19.01.2024 seinen alten gegen einen neuen, EU-konformen, Führerschein umtauschen. Als nächstes müssen alle 1971 oder später geborenen PKW-Fahrer ihre Fahrerlaubnis eintauschen, sofern sie noch einen Papierführerschein haben. Dafür haben sie bis zum 19.01.2025 Zeit.
Damit kein Chaos entsteht, soll ein gestaffelter Umtausch stattfinden. Folgender Stufenplan ist vorgesehen:
Geburtsjahr des Führerscheinbesitzers | Umtausch bis |
---|---|
vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 - 1958 | 19.01.2022 |
1959 - 1964 | 19.01.2023 |
1965 - 1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
Ausstellungsjahr | Umtausch bis |
---|---|
1999 - 2001 | 19.01.2026 |
2002 - 2004 | 19.01.2027 |
2005 - 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 - 18.01.2013 | 19.01.2033 |
Unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins gilt: Wenn Sie vor 1953 geboren wurden, müssen Sie den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen.
Auch wenn nach Ablauf der Frist Ihr alter Führerschein ungültig wird, bleibt Ihre Fahrerlaubnis unverändert bestehen. Wer nach Ablauf der Frist weiter mit dem alten Führerschein fährt, riskiert ein Verwarnungsgeld in Höhe von zehn Euro. Dies gilt für Pkw- und Motorradfahrer.
Der neue Führerschein ist auf 15 Jahre befristet. Danach müssen Sie wieder einen neuen ausstellen lassen. Diese Regelung ermöglicht, dass sowohl Ihr Name als auch Ihr Lichtbild aktuell bleiben. Einer ärztlichen Untersuchung oder sonstigen Prüfung müssen Sie sich jedoch nicht unterziehen. Sie gelten nur für bestimmte Berufsgruppen.
Das Straßenverkehrsamt Ihres Wohnortes ist für den Umtausch zuständig. Die meisten Behörden bieten die Möglichkeit, den Führerscheinumtausch online abzuwickeln. Die Bearbeitungszeit ist dabei kürzer als bei einem persönlichen Termin. Informieren Sie sich am besten rechtzeitig bei der für Sie zuständigen Behörde, ob Sie persönlich für den Umtausch kommen müssen. Die Bearbeitungsdauer liegt in den meisten Fällen bei circa vier bis sechs Wochen.
Sie benötigen folgende Unterlagen für die Beantragung:
Wenn Sie Ihren rosafarbenen oder grauen Papier-Führerschein tauschen müssen und dieser nicht von der Führerscheinstelle Ihres derzeitigen Wohnsitzes ausgestellt wurde, müssen Sie eine sogenannte Karteikartenabschrift bei der Behörde beantragen, die das Dokument ursprünglich ausgestellt hat. Diese Abschrift bestätigt die Gültigkeit Ihrer Fahrerlaubnis und dokumentiert, welche Fahrzeugklassen Sie fahren dürfen.
Die Kosten für den Umtausch des alten Führerscheins belaufen sich bundesweit einheitlich auf circa 25 Euro. Einige Behörden bieten Express-Bestellungen an. Dafür sind in der Regel zwischen zehn und zwanzig Euro Aufpreis zu zahlen.
Der gestaffelte Umtausch ist zur Umsetzung der sog. Dritten EU-Führerscheinrichtlinie notwendig. Damit soll erreicht werden, dass alle EU-Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten. Insbesondere kann mit der Erneuerung der alten Führerscheine und einer EU-weiten Vereinheitlichung ein Fortschritt in Sachen Fälschungssicherheit erreicht werden.
Wenn Sie Ihren Führerschein in der Klasse 3 erworben haben, dürfen Sie durch die Besitzstandsregelung auch weiterhin die gleichen Fahrzeuge fahren. Sie können also Kraftfahrzeuge führen, die heute den Führerschein-Klassen B, BE, C1 und C1E zugeordnet sind. Sie bleiben damit berechtigt, ein Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 Tonnen zu fahren. Zudem dürfen Sie Züge bis drei Achsen mit maximal 12 Tonnen bewegen. Auch Kleinkrafträder (bis 125er Hubraum) und Traktoren dürfen Sie weiterhin fahren.