Die wichtigsten Informationen auf einen Blick
Das gesetzliche Rücktrittsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (§§ 346 ff. BGB). Es ermöglicht Ihnen, einen Kaufvertrag, der bereits wirksam zustande gekommen ist, im Nachhinein noch aufzulösen. Dabei kommt es zu einer Rückabwicklung: Sie bekommen Ihr Geld zurückerstattet und der Verkäufer erhält seine Ware zurück – der Kaufvertrag wird also so behandelt, als wäre er nie abgeschlossen worden. Voraussetzung für einen Rücktritt ist allerdings, dass der Verkäufer seine Vertragspflichten verletzt und diese auch auf Ihre Aufforderung hin nicht erfüllt hat. Es gibt zwei mögliche Verstöße gegen die gesetzlichen Vertragspflichten:
Neben dem gesetzlichen gibt es noch das vertragliche Rücktrittsrecht. In diesem Fall haben sich Käufer und Verkäufer mittels Vertrag darauf geeinigt, wie und unter welchen Umständen ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich ist. Entsprechende Klauseln regeln dabei die Rücktrittsfrist sowie eine mögliche Vertragsstrafe – so ist es bei Pauschalreisen zum Beispiel üblich, dass Sie einen bestimmten Prozentsatz der Kaufsumme als Entschädigung bezahlen müssen, wenn Sie vom Vertrag zurücktreten. Wurde eine Rücktrittsklausel im Vertrag vereinbart, hat diese immer Vorrang vor dem gesetzlichen Rücktrittsrecht.
Gut zu wissen: Rücktrittsrecht und Widerrufsrecht sind nicht zu verwechseln! Beim Widerrufsrecht handelt es sich um ein spezielles Recht, das für Fernabsatzgeschäfte (zum Beispiel Online-Käufe), Haustürgeschäfte oder Verbraucherdarlehensverträge gilt. Solche Kaufverträge können Sie grundsätzlich ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Kaufpreis muss Ihnen voll erstattet werden.
Angenommen, der Verkäufer hat Ihnen ein fehlerhaftes Produkt geschickt oder Sie warten schon seit mehreren Wochen auf die Ware, ohne dass etwas ankommt. Dann können Sie nicht sofort vom Kaufvertrag zurücktreten, sondern müssen dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung beziehungsweise Nachbesserung setzen. Das heißt, Sie geben ihm Zeit, die vertragliche Vereinbarung doch noch zu erfüllen und zum Beispiel Mängel am Produkt zu beheben. Erst wenn der Verkäufer diese Frist verstreichen lässt, ohne etwas unternommen zu haben, können Sie eine Preisminderung fordern oder gegebenenfalls vom Kaufvertrag zurücktreten. Unter Umständen – wenn Ihnen beispielsweise ein Gewinn entgangen ist, den Sie mit der Ware erwirtschaftet hätten – dürfen Sie sogar Schadensersatz verlangen (§ 325 BGB).
Bei unerheblichen Mängeln dürfen Sie zwar eine Nachbesserung oder Preisminderung verlangen, haben aber keinen Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Rücktrittsrecht gilt nur für erhebliche Mängel. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 242/16) liegt ein erheblicher Mangel dann vor, wenn die Mängelbeseitigung mehr als fünf Prozent des Kaufpreises kosten würde. Alle Mängel unter der Fünf-Prozent-Grenze werden als unerheblich eingestuft.
Konkrete Formvorgaben für eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung gibt es zwar nicht, Sie sollten aus Beweisgründen allerdings immer sicherstellen, dass das Schreiben auch wirklich beim Verkäufer angekommen ist. Dafür bietet sich entweder der Postversand per Einschreiben an, oder Sie verschicken eine E-Mail mit Sendebestätigung. Die Nacherfüllungsfrist muss von Ihnen festgelegt werden und sollte angemessen sein. Gängig ist eine Frist von 14 Tagen.
Wie viele Versuche der Verkäufer hat, um den Mangel zu beheben, hängt von der Art der Nacherfüllung ab. Handelt es sich um eine Ersatzlieferung, hat der Verkäufer in der Regel nur einen einzigen Versuch – das heißt, Sie können vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn das neu gelieferte Produkt ebenfalls mangelhaft ist. Bei Reparaturen hingegen stehen dem Verkäufer normalerweise zwei bis drei Versuche zu, je nach Komplexität des Produkts. In manchen Fällen, wenn Sie zum Beispiel dringend auf die Ware angewiesen sind oder das Produkt technisch relevant simpel ist, kann auch bei Reparaturen nur ein Versuch gelten.
Es gibt auch einige Ausnahmen, bei denen Sie sofort vom Kaufvertrag zurücktreten können, ohne dem Verkäufer vorher eine Frist gesetzt zu haben:
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag kann auch unwirksam sein, wenn Ihr Anspruch auf die Leistung oder Nachbesserung bereits verjährt ist (§ 218 BGB). Die Gewährleistungsfrist sieht vor, dass gewerbliche Verkäufer für auftretende Sachmängel bei Neuwaren 24 Monate und bei Gebrauchtwaren zwölf Monate lang haften müssen (bei Privatverkäufen ist die Gewährleistung in der Regel ausgeschlossen). Beginn der jeweiligen Frist ist immer der Vertragsabschluss beziehungsweise der Lieferzeitpunkt des Produkts. Nur innerhalb dieser Fristen können Sie wirksam von einem Kaufvertrag zurücktreten.
Wenn Sie in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf einen Mangel an der Ware melden, brauchen Sie noch keine Beweise liefern, dass dieser Mangel schon von Anfang an da war. In diesem Fall können Sie ohne Weiteres eine Nachbesserung fordern oder gegebenenfalls vom Kaufvertrag zurücktreten, sofern diese nicht erfolgt. Erst ab dem siebten Monat nach dem Kauf müssen Sie belegen können, dass der Mangel nicht selbstverschuldet ist (zum Beispiel durch ein Foto mit dem Datum der Lieferung). Diese sogenannte Beweislastumkehr verlängert sich bei Verträgen, die nach dem 1. Januar 2022 geschlossen wurden, auf zwölf Monate.
Gut zu wissen: Im Falle einer arglistigen Täuschung, wenn der gewerbliche Verkäufer einen Mangel absichtlich verschwiegen hat, können Sie Ihre Ansprüche bis zu drei Jahre nach dem Kauf geltend machen. In der Praxis ist dies allerdings schwer nachweisbar.
Rücktritt vom am [Datum] geschlossenen Kaufvertrag
Sehr geehrte Damen und Herren,
in meinem Schreiben vom [Datum] habe ich Sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Ware mit der Bestellnummer [Bestellnummer] Mängel aufweist.
Deshalb erkläre ich hiermit den Rücktritt vom Vertrag und fordere Sie auf, die mangelhafte Ware zurückzunehmen und den bereits gezahlten Kaufpreis zu erstatten.
Die Rückzahlung des Betrags in Höhe von [Betrag] erwarte ich bis spätestens [Datum] auf folgendes Konto:
Kontoinhaber: [Kontoinhaber]
IBAN: [IBAN]
BIC: [BIC]
Bank: [Bankinstitut]
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Ein typischer Fall, bei dem Verkäufer eine Rückabwicklung wünschen, ist der Autokauf. Auch hierbei gibt es – entgegen einem weitverbreiteten Irrtum – kein allgemeines Rücktrittsrecht. Haben Sie einen Neu- oder Gebrauchtwagen gekauft und wollen im Nachhinein noch vom Kaufvertrag zurücktreten, muss zuerst ein erheblicher Mangel vorliegen, und zwar bereits zum Zeitpunkt des Kaufes. Erheblich bedeutet, dass die Reparatur mehr als fünf Prozent des Kaufpreises kosten würde.
Bei kleineren Mängeln unter der Fünf-Prozent-Grenze müssen Sie dem Autohändler zunächst die Möglichgeit geben, eine Nachbesserung vorzunehmen. Hält er die von Ihnen vorgegebene Frist nicht ein oder entspricht das Ergebnis auch nach einer zweimaligen Nachbesserung nicht den Vertragsvereinbarungen, können Sie wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten.
Kaufen Sie Ihren neuen Wagen allerdings bei einem privaten Händler, sollten Sie daran denken, dass die Haftung ausgeschlossen werden kann. In diesem Fall hätten Sie auch keinen Anspruch auf Nachbesserungen. Etwas anderes ist es natürlich, wenn im Kaufvertrag explizit eine Garantie festgelegt war, die die Ware nicht erfüllen konnte. Auch eine arglistige Täuschung des Privathändlers würde Sie zum Rücktritt berechtigen, wobei diese in der Praxis immer schwer nachzuweisen ist.
Oft kommt es vor, dass man mit seinem neuen Wagen bereits einige Kilometer gefahren ist, bevor man einen Mangel entdeckt. Wenn Sie nun vom Kaufvertrag zurücktreten und das Auto an den Händler zurückgeben, hat dieses ja an Wert verloren. Das gilt übrigens oft auch für andere technische Produkte, die Sie gebraucht zurückgeben wollen. Um den Verlust auszugleichen, müssen Sie dem Verkäufer in der Regel einen Wertersatz als Nutzungsentschädigung zahlen. Die Nutzungsentschädigung können Sie mit folgender Formel berechnen:
Kaufpreis x Dauer der tatsächlichen Nutzung / erwartete Nutzungsdauer im mangelfreien Zustand = Nutzungsentschädigung
Nutzen Sie die Ware allerdings nur in einem geringen Umfang, wird natürlich keine Entschädigung fällig. Wenn Sie also beispielsweise mit Ihrem neuen Wagen nur kurz um den Block gefahren sind, um alle Funktionen des Autos zu testen, kann der Verkäufer nach einem rechtsgültigen Vertragsrücktritt kein Geld von Ihnen verlangen.
Nein, nicht von jedem Vertrag können Sie innerhalb von 14 Tagen zurücktreten. Diese Möglichkeit haben Sie nur bei Kaufverträgen, die ein solches Rücktrittsrecht explizit beinhalten. Bei Online-Käufen, Haustürgeschäften oder Verbraucherdarlehensverträgen können Sie sich allerdings auf das Widerrufsrecht berufen und sich den vollen Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten lassen.
Ja – allerdings nur bei deutlichem Lieferverzug der Ware und sofern Sie dem Verkäufer bereits eine angemessene Frist gesetzt hatten, die nicht eingehalten beziehungsweise ignoriert wurde. Sie können allerdings nicht einfach vor Erhalt der Ware vom Kaufvertrag zurücktreten, nur weil Sie sich zwischenzeitlich anders entschieden haben.
Bei Käufen über eBay kommt es darauf an, ob Sie die Ware von einem privaten oder einem gewerblichen Verkäufer erwerben. Während gewerbliche Verkäufer sich auch an die gesetzlichen Regelungen halten und entsprechend ein 14-tägiges Widerrufsrecht anbieten müssen, so gilt dies für private Verkäufer nicht. Überlegen Sie es sich bei Privatkäufen anders, können Sie nur dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn das Rücktritts- oder Widerrufsrecht zuvor explizit vereinbart wurde.