Die wichtigsten Informationen auf einen Blick
Tatsächlich kommt es immer wieder vor, dass Bußgeldbescheide gravierende formale oder technische Fehler aufweisen und somit zu Recht anfechtbar sind. Ein Blitzerfoto zum Beispiel, auf dem Sie nicht eindeutig erkennbar sind, kann ein solcher Fehler sein – aber auch falsche Angaben zu Ort oder Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit. Die Möglichkeiten sind vielfältig. Ob sich der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid auch lohnt, hängt natürlich immer vom Einzelfall ab. Sie sollten sich daher zuerst fragen, ob die drohenden Sanktionen den Zeit- und Kostenaufwand des Einspruchs rechtfertigen.
Gut zu wissen: Im Bescheid selbst erfahren Sie noch nichts über mögliche Punkte in Flensburg oder andere Konsequenzen. Gerade Berufskraftfahrer oder Fahranfänger in der Probezeit könnten Grund zur Sorge haben: Fahrverbote oder gar ein Entzug der Fahrerlaubnis sind nicht selten eine direkte Folge des Bußgeldbescheids. Daher kann sich ein Einspruch lohnen.
Wenn Sie selbst schriftlich Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen wollen, haben Sie – abgesehen von den Portogebühren – zunächst keine hohen Kosten zu fürchten. Erst wenn Ihr Einspruch abgelehnt und das Bußgeldverfahren vor Gericht fortgesetzt wird, wird es in der Regel teuer für Sie: Dann können Gerichtsgebühren, Anwaltskosten und mehrere Hundert Euro für die Erstellung von möglichen Gutachten fällig werden. Doch keine Sorge: Sie können Ihren Einspruch vor dem Gerichtstermin noch zurücknehmen. Mehr dazu lesen Sie in den FAQs.
Insbesondere technische Fehler sind nicht immer sofort erkennbar, weshalb es gerade bei härteren angedrohten Sanktionen durchaus sinnvoll ist, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren. Dieser kann die Aktenlage besser bewerten und potenzielle Unstimmigkeiten aufdecken. Eine gute Kfz-Versicherung schützt Sie außerdem vor hohen Kosten im Falle eines Unfalls.
Folgende triftige Gründe können einen Einspruch rechtfertigen:
Mit der Zustellung eines Bußgeldbescheids beginnt die gesetzliche Frist von 14 Tagen – in diesem Zeitraum können Sie Einspruch bei der Bußgeldbehörde einlegen. Wenn Sie den Bescheid normal mit der Post erhalten haben, läuft die zweiwöchige Frist ab dem dritten Tag nach dem Versanddatum. Haben Sie den Bescheid hingegen als Einschreiben erhalten, beginnt die Frist bereits am Tag der Abnahme. Beachten Sie auch, dass Ihr Einspruch nur dann rechtsgültig ist, wenn er fristgerecht eingeht: Hierbei ist nicht das Versanddatum entscheidend, sondern der Zeitpunkt, an dem die Bußgeldbehörde Ihr Schreiben erhalten hat.
Tipp: Wenn Sie die Frist versäumen, ist der Bußgeldbescheid automatisch rechtskräftig – selbst wenn er fehlerhaft sein sollte. Waren Sie während der Zustellung aber zum Beispiel gerade im Urlaub und konnten nicht rechtzeitig darauf reagieren, können Sie eine Wiederherstellung der Frist verlangen. Dafür müssen Sie der Behörde entsprechende Nachweise (zum Beispiel Buchungsbestätigungen, Rechnungen oder Ähnliches) für Ihre Abwesenheit vorlegen.
Um gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch zu erheben, genügt ein einfaches formloses Schreiben, das Sie an die zuständige Bußgeldbehörde (im Bescheid genannt) adressieren. Darin sollte folgender Satz enthalten sein: "Gegen den Bußgeldbescheid mit dem Aktenzeichen [x] lege ich Einspruch ein.“ Achten Sie außerdem auf die korrekte Angabe Ihrer Daten sowie auf die Richtigkeit des Aktenzeichens, das im Bescheid angegeben ist.
Der Versand kann entweder per Brief oder per Fax erfolgen. Einige, aber nicht alle Behörden akzeptieren auch eine Übersendung per E-Mail. Diese Option sollten Sie allerdings nur dann nutzen, wenn im Bescheid explizit auf eine E-Mail-Adresse für Einsprüche verwiesen wird. Lassen Sie sich den Eingang Ihres Schreibens am besten bestätigen, so kann es erst gar nicht zu Problemen mit der Einhaltung der Frist kommen.
Gut zu wissen: Die Begriffe „Einspruch“ und „Widerspruch“ werden in der Alltagssprache zwar synonym verwendet, unterscheiden sich jedoch aus juristischer Sicht. Achten Sie daher darauf, dass Sie Ihren Einspruch nicht fälschlicherweise als „Widerspruch“ kennzeichnen – sonst könnten für Sie tatsächlich Nachteile im Bußgeldverfahren entstehen
Nein, Sie müssen Ihren schriftlichen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zunächst noch nicht begründen – es reicht, wenn Sie deutlich machen, dass Sie Einspruch einlegen wollen. Die zuständige Behörde wird dann eine Erstprüfung vornehmen, auch ohne die Angabe von Gründen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie den Bescheid völlig unbegründet anfechten sollten, denn im Zweifelsfall kann die Bußgeldstelle nachträglich noch eine Begründung einfordern. Spätestens vor Gericht wird diese notwendig.
Wenn die Behörde Ihren Einspruch ablehnt, wird das Bußgeldverfahren an die Staatsanwaltschaft übergeben und landet damit vor Gericht. Es kommt zur sogenannten Hauptverhandlung, bei der Sie sich persönlich verantworten müssen. Dabei werden Zeugen vernommen und Beweise vorgelegt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten Sie sich anwaltliche Unterstützung holen. Erkundigen Sie sich am besten im Voraus bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, welche Kosten übernommen werden.
In der Hauptverhandlung sind drei Szenarien denkbar:
Ja, solange noch kein Urteil gefällt wurde, können Sie Ihren Einspruch jederzeit zurücknehmen. Der Bußgeldbescheid wird damit aber natürlich rechtskräftig und muss bezahlt werden. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn sich während des Verfahrens herausstellen sollte, dass Ihre Aussichten auf Erfolg gering sind – oder wenn Sie nach der Prüfung Ihres Einspruchs eine Ladung vor Gericht erhalten, die Sie nicht wahrnehmen wollen. Idealerweise nehmen Sie den Einspruch also noch vor dem Gerichtstermin zurück (danach ist es nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich). Dafür reicht ein kurzes Schreiben unter Angabe des Aktenzeichens: „Hiermit nehme ich den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom [Datum] zurück. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift]“. Ihre Einspruchsrücknahme müssen Sie nicht begründen.
Wenn Sie in einem EU-Land eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, dürfen in der Regel alle Bußgelder ab 70 Euro auch hierzulande eingefordert werden. Ein gesondertes Abkommen gibt es mit Österreich (ab 25 Euro) und der Schweiz (ab 40 Euro). Möchten Sie gegen den Bußgeldbescheid aus dem Ausland Einspruch einlegen, müssen Sie sich an das Bundesamt für Justiz in Bonn wenden. Abhängig von der Höhe der drohenden Sanktionen kann es sinnvoll sein, einen Anwalt für internationales Verkehrsrecht zu beauftragen. Bußgeldbescheide aus Nicht-EU-Ländern haben in Deutschland hingegen keine Rechtskraft.
Gut zu wissen: Ein Fahrverbot, das im Ausland gegen Sie verhängt wurde, gilt nicht in Deutschland. Sie müssen aber damit rechnen, dass Strafen, die hierzulande nicht vollstreckt werden können, bei Ihrem nächsten Besuch im jeweiligen Land auf Sie warten.