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Arbeitnehmer können mit einer vier-wöchigen Frist zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen.

Gesetzliche Kündigungsfrist im Arbeitsrecht: Das müssen Sie wissen

Sie möchten den Job wechseln? Dann sollten Sie vorher Ihre Kündigungsfrist kennen. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Fristen es gibt und wie Sie berechnen, wann Sie aus Ihrem Arbeitsvertrag herauskommen. Erfahren Sie auch, auf welche Besonderheiten Sie achten müssen.

Die wichtigsten Informationen auf einen Blick

  • Arbeitnehmer können mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Innerhalb der Probezeit gilt in der Regel eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag.
  • Ist im Arbeitsvertrag eine andere Kündigungsfrist vereinbart, gilt diese. Kürzer als vier Wochen darf sie allerdings nicht sein.
  • Tarifverträge können eine längere aber auch kürzere Kündigungsfrist vereinbaren. Für den öffentlichen Dienst gelten die Kündigungsfristen aus dem TVöD.
  • Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer darf nie länger sein als die für den Arbeitgeber.

Gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer

Unter der Kündigungsfrist versteht man die Zeitspanne zwischen der Kündigungserklärung und der daraus resultierenden Vertragsbeendigung. In vielen Arbeitsverträgen wird diese Zeitspanne explizit definiert. Es gibt aber auch Verträge, die dazu keine Auskunft geben oder einfach nur auf die gesetzliche Kündigungsfrist verweisen.

Ist im Arbeitsvertrag (ohne Tarifbindung) keine Kündigungsfrist vereinbart worden oder wird einfach auf die gesetzliche Regelung verwiesen, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB. Demnach kann das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Unter vier Wochen versteht man nicht etwa einen Kalendermonat, sondern 28 Tage. Die Frist beginnt gemäß § 187 Abs. 1 BGB immer am Tag nach dem Zugang der Kündigung.

Im Klartext heißt das Folgendes: Möchten Sie Ihren Arbeitsvertrag kündigen, muss der letzte Arbeitstag noch mindestens 28 Tage entfernt sein. Je nachdem können Sie entweder den 15. des Folgemonats als letzten Arbeitstag benennen oder den Monatsletzten. Wochenenden und Feiertage werden in diesem Fall als normale Kalendertage gerechnet. Sollte Ihr letzter Arbeitstag auf einen Wochenend- oder Feiertag fallen, verschiebt er sich also nicht bis zum nächsten Werktag

Beispiel: Geben Sie Ihre Kündigung am 20. Oktober ab, beginnt die Kündigungsfrist von 28 Tagen am 21. Oktober zu laufen. In diesem Fall ist der 15. November weniger als 28 Tage entfernt. Zum 15. des Folgemonats zu kündigen wäre also nicht möglich, Ihre Kündigungsfrist würde bis zum Ende des Folgemonats laufen. Kündigen Sie aber beispielsweise schon am 10. Oktober, so endet Ihre gesetzliche Frist bereits am 15. November, da bis zu diesem noch mehr als 28 Tage hin sind.

Bei der Kündigungsfrist handelt es sich um die Zeit, die Sie nach Ihrer Kündigung mindestens noch im Vertrieb verbleiben müssen. Natürlich können Sie als Arbeitnehmer auch eine längere Frist nennen. Wissen Sie also zum Beispiel bereits im September, dass Sie den Betrieb Ende November verlassen möchten, können Sie auch schon im September die Kündigung Ihres Arbeitsvertrages zum 30. November einreichen.

Symbol Arbeitszeit: Uhr.

Gesetzliche Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit

In den ersten Monaten einer neuen Beschäftigung gelten bezüglich der Kündigung oft andere Regelungen. Dafür muss aber im Arbeitsvertrag explizit eine sogenannte Probezeit vereinbart sein. Diese darf maximal sechs Monate dauern – eine kürzere Dauer zu vereinbaren, ist aber ebenso möglich. Innerhalb der Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für Sie als Arbeitnehmer ebenso wie für Ihren Arbeitgeber zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag (§ 622 Abs. 3 BGB). Stellen Sie also innerhalb Ihrer Probezeit fest, dass der neue Job doch nichts für Sie ist, können Sie ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Die Kündigungsfrist muss in diesem Fall nicht bis zum 15. eines Monats oder zum Monatsende gewahrt werden.

Gut zu wissen: Da innerhalb der Probezeit der gesetzliche Kündigungsschutz noch nicht greift, können Sie auch am allerletzten Tag der Probezeit noch mit der verkürzten Kündigungsfrist kündigen. Ihr letzter Arbeitstag muss also nicht noch innerhalb der vertraglich vereinbarten Probezeit liegen.

Ausnahme bei kleinen Betrieben

Sind in einem Betrieb regelmäßig 20 Mitarbeiter oder weniger beschäftigt, kann im Arbeitsvertrag eine etwas mildere Form der gesetzlichen Kündigungsfrist vereinbart werden. In solchen Fällen ist es möglich, die Kündigung mit vierwöchiger Frist ohne festen Kündigungstermin auszusprechen (§ 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BGB). Das Beschäftigungsverhältnis muss also nicht zum 15. oder zum Monatsende aufgelöst werden, sondern endet einfach vier Wochen nach Eingang der Kündigung.

Die Berechnung der Anzahl an Mitarbeitern ist dabei allerdings nicht ganz einfach: Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer werden dabei zwar auch berücksichtigt, allerdings nur zum Teil. Beschäftige mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden zählen als 0,5 Mitarbeiter. Beschäftigte mit einer Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden als 0,75 Mitarbeiter.

Ausnahme bei Aushilfstätigkeiten

Unterschreiben Sie einen Vertrag für eine Aushilfstätigkeit, die maximal drei Monate dauert, sollten Sie darauf achten, ob eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart wird. In diesem Fall darf im Arbeitsvertrag nämlich von der vierwöchigen Frist abgewichen werden (§ 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BGB).

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Gesetzliche Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung für Arbeitgeber

Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer ist immer gleich lang, egal wie lange Sie bereits im Betrieb beschäftigt sind. Eine Ausnahme stellt hier die verkürzte Kündigungsfrist während der vereinbarten Probezeit dar. Anders sieht es aus, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigen möchte. Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist je nachdem wie lange Sie bereits in dem Betrieb angestellt waren (§ 622 Abs. 2 BGB).

Betriebszugehörigkeit / Kündigungsfrist

  • Bis 2 Jahre / 4 Wochen bis zum 15. oder Monatsende
  • Ab 2 Jahren / 1 Monat zum Monatsende
  • Ab 5 Jahren / 2 Monate zum Monatsende
  • Ab 8 Jahren / 3 Monate zum Monatsende
  • Ab 10 Jahren / 4 Monate zum Monatsende
  • Ab 12 Jahren / 5 Monate zum Monatsende
  • Ab 15 Jahren / 6 Monate zum Monatsende
  • Ab 20 Jahren / 7 Monate zum Monatsende

Ab zwei Jahren Betriebszugehörigkeit gilt die vierwöchige Kündigungsfrist nicht mehr. Es wird also nicht mehr mit 28 Tagen Frist bis zum letzten Arbeitstag gerechnet, sondern tatsächlich in Kalendermonaten. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2010 zählen zur Berechnung der Beschäftigungsdauer beziehungsweise der Betriebszugehörigkeit auch diejenigen Jahre dazu, die der Arbeitnehmer vor Vollendung seines 25. Lebensjahres im Betrieb verbracht hat (Az. C-555/07). Gut zu wissen: Durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag kann die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber auch über die gesetzlichen Vorgaben hinaus verlängert werden. Eine Verkürzung ist hingegen nicht möglich.

Diese Kündigungsfrist gilt bei Tarifverträgen

Die Kündigungsfrist kann sich nicht nur aus dem Arbeitsvertrag ergeben, sondern auch aus dem Tarifvertrag. Hier können zum Beispiel Vereinbarungen getroffen werden, welche die gesetzliche Kündigungsfrist unterschreiten. Auch eine längere Frist ist möglich (§ 622 Abs. 4 BGB). Sie sollten daher immer einen zusätzlichen Blick in den Tarifvertrag werfen, der auf Ihr Beschäftigungsverhältnis Anwendung findet.

Kündigungsfrist im TVöD

Wenn Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt sind und für Sie der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) anwendbar ist, gelten für Sie und Ihren Dienstherren andere Kündigungsfristen als im BGB.

Gemäß § 34 Abs.1 TVöD ist eine Probezeit innerhalb der ersten sechs Monate eines neuen Beschäftigungsverhältnisses die Regel. Hier gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen bis zum Monatsende.

Danach gilt für unbefristete Arbeitsverhältnisse:

Beschäftigungszeit / Kündigungsfrist

  • Bis zu 1 Jahr / 1 Monat zum Monatsende
  • Ab 1 Jahr / 6 Wochen zum Quartalsende
  • Ab 5 Jahren / 3 Monate zum Quartalsende
  • Ab 8 Jahren / 4 Monate zum Quartalsende
  • Ab 10 Jahren / 5 Monate zum Quartalsende
  • Ab 12 Jahren / 6 Monate zum Quartalsende

Für Beschäftigte, die über 40 Jahre alt sind und mindestens 15 Jahre beschäftigt waren, gilt nach § 34 Abs. 2 TVöD ein besonderer tariflicher Kündigungsschutz. In diesem Fall wären Sie ordentlich „unkündbar“. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigen Gründen, wie beispielsweise Pflichtverletzungen oder Beleidigungen, ist allerdings weiterhin möglich.

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FAQ zur gesetzlichen Kündigungsfrist im Arbeitsrecht

Ist die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag bindend?

Wenn Sie kündigen möchten, sollten Sie immer erst einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag werfen und sich nicht einfach auf die gesetzliche Kündigungsfrist verlassen. Ist in Ihrem Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist angegeben, gilt diese. So sind zum Beispiel Kündigungsfristen von bis zu sechs Monaten gang und gäbe – bei Führungspositionen mit besonderer Verantwortung sind sogar noch längere Fristen durchaus üblich. Eine maximale Kündigungsfrist gibt es per Gesetz nicht. Dennoch kann Sie Ihr Arbeitgeber nicht unendlich lang an sich binden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied im Jahr 2017 zum Beispiel, dass eine Frist von drei Jahren zu lang und daher unzumutbar sei (Az. 6 AZR 158/16).

Die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat zu unterschreiten, ist hingegen nicht möglich. Auch dürfen Sie als Arbeitnehmer gegenüber Ihrem Arbeitgeber nicht benachteiligt werden. Das bedeutet: Ist für die arbeitgeberseitige Kündigung eine kürzere Frist vereinbart als für die arbeitnehmerseitige, ist diese Klausel nicht gültig.

Was kann ich tun, wenn ich früher aus dem Vertrag raus möchte?

Wenn Sie eine tolle neue Stelle gefunden haben, ist es verständlich, dass Sie diese so schnell wie möglich antreten möchten. Da kann eine lange Kündigungsfrist beim alten Arbeitgeber sehr ärgerlich sein. Doch nicht einmal der absolute Traumjob ist ein Grund für eine fristlose Kündigung oder für eine Verkürzung der Kündigungsfrist.

Möchten Sie früher aus Ihrem aktuellen Arbeitsvertrag raus, bleiben Ihnen nur das offene Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber und die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages. Ein Aufhebungsvertrag oder auch Auflösungsvertrag ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Freiwillig bedeutet in diesem Fall, dass Sie keinen gesetzlichen Anspruch darauf haben. Ihr Arbeitgeber kann sich auch weigern, einen Aufhebungsvertrag mit Ihnen zu vereinbaren.

Es ist allerdings selten ratsam, einen Mitarbeiter, der gehen möchte, daran zu hindern. Darum lassen sich viele Arbeitgeber auf einen Auflösungsvertrag ein.

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