Die wichtigsten Informationen auf einen Blick
Je nach dem, von wo Ihr Flug startet und mit welcher Airline Sie fliegen, greift entweder die EU-Fluggastverordnung oder das Montreaeler Abkommen.
Die EU-Fluggastrechteverordnung gilt, wenn Ihr Flug in der EU startet oder Sie mit einer EU-Airline in die EU fliegen. Sie regelt Ansprüche bei Flugverspätung, Flugausfall und Nichtbeförderung.
Wichtig: Die EU hat Reform der Fluggastrechte beschlossen. Sie soll jedoch frühestens Mitte 2027 in Kraft treten. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen.
Das Montrealer Abkommen gilt für viele internationale Flüge außerhalb der EU-Fluggastrechteverordnung. Es regelt Ansprüche bei Verspätungen, Flugausfällen sowie verlorenem, verspätetem oder beschädigtem Gepäck. Anders als nach der EU-Fluggastrechteverordnung werden grundsätzlich nur nachweisbare Schäden ersetzt. Eine Übersicht der Vertragsstaaten finden Sie hier.
Erreichen Sie Ihr Ziel mindestens drei Stunden verspätet, steht Ihnen zusätzlich eine Ausgleichszahlung zu, sofern die Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.
Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Flugstrecke:
Entscheidend für die Entschädigung ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem die erste Flugzeugtür geöffnet wird. Deshalb kann es hilfreich sein, diesen Zeitpunkt nachweisen zu können.
Warten Sie länger als fünf Stunden, können Sie auf den Flug verzichten und sich den Ticketpreis erstatten lassen. Das gilt auch für bereits geflogene Teilstrecken, wenn die Reise dadurch ihren Zweck verliert. Eine zusätzliche Entschädigung erhalten Sie in diesem Fall jedoch nicht.
Ab einer bestimmten Wartezeit muss die Airline unter anderem kostenlose Getränke, Mahlzeiten und Kommunikationsmöglichkeiten bereitstellen. Je nach Flugstrecke gilt dies ab zwei, drei, oder vier Stunden (Kurz-, Mittel- oder Langstreckenflug).
Verschiebt sich der Abflug auf den nächsten Tag, muss die Airline in der Regel außerdem eine Hotelübernachtung inklusive Transfer organisieren.
Nach geltendem EU-Fluggastrecht muss Ihnen die Airline in beiden Fällen einen Ersatzflug anbieten oder den Ticketpreis erstatten. Ebenso haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen, ohne dass eine bestimmte Wartezeit erforderlich ist. Zusätzlich können auch Entschädigungen in Betracht kommen.
Übrigens: Während bei einer Flugannullierung der geplante Flug ausfällt, bedeutet Nichtbeförderung, dass ein Passagier trotz gültiger Buchung nicht mitfliegen kann, etwa wegen Überbuchung.
In der Regel haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die Airline Sie kurzfristig über den Flugausfall informiert und kein passender Ersatzflug angeboten wird.
Ist eine Entschädigung fällig, richtet sich die Höhe – wie bei einer Flugverspätung – nach der Flugstrecke. Die Voraussetzung einer Mindestverspätung von drei Stunden gilt nur, wenn ein Ersatzflug gewählt wird. In diesem Fall ist die Ankunftszeit am Zielflughafen im Vergleich zum ursprünglich geplanten Flug maßgeblich.
Kurzum: Ja. Bietet die Airline keine zumutbare Alternative an, dürfen Sie selbst einen Ersatzflug buchen und die Kosten zurückfordern – etwa wenn keine zeitnahe Umbuchung angeboten wird oder sich Ihre Ankunft dadurch erheblich verzögert. Das gilt auch, wenn Sie vor Ort keine ausreichende Unterstützung oder Informationen erhalten.
Wenn Ihr Gepäck nicht ankommt, beschädigt ist oder verloren geht, sollten Sie den Schaden sofort an dem jeweiligen „Lost & Found“ Stelle melden. Bewahren Sie außerdem Bordkarte, Gepäckabschnitt und alle Quittungen für Ersatzkäufe auf.
Die Meldung sollte möglichst schriftlich erfolgen. Wenn Sie zu lange warten, kann Ihr Anspruch ganz oder teilweise entfallen.
In diesem Fall können Sie die wichtisten Dinge des täglichen Bedarfs besorgen, etwa Kleidung, Unterwäsche oder Hygieneartikel. Kaufen Sie nur das Nötigste und bewahren Sie alle Belege auf – unnötige oder besonders teure Einkäufe werden häufig nicht oder nur teilweise ersetzt.
Bei verlorenem, beschädigtem oder verspätetem Gepäck sieht das Montrealer Abkommen eine Höchstgrenze vor. Diese liegt derzeit bei rund 1.500 bis 1.600 Euro pro Person.
Wichtig: Ersetzt wird meist nur der Zeitwert, nicht der Neupreis. Fotos vom Kofferinhalt und – wenn möglich – Kaufbelege helfen dabei, den Wert Ihres Gepäcks nachzuweisen und Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Schon während der Wartezeit können Sie wichtige Beweise sichern und so Ihre Ansprüche später leichter durchsetzen:
Ihre Entschädigungsansprüche können Sie auf unterschiedlichen Wegen durchsetzen:
Reichen Sie Ihren Entschädigungsanspruch über das Online-Formular der Fluggesellschaft oder schriftlich ein. Schildern Sie den Sachverhalt möglichst genau, reichen Sie alle Ihnen vorliegenden Belege und Unterlagen ein und geben Sie an, für wie viele Personen Sie eine Entschädigung in welcher Höhe fordern.
Fluggastrechteportale im Internet helfen Ihnen dabei, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Dies geht in der Regel schnell und ist zunächst kostenlos. Im Erfolgsfall ist dann meist eine Provision fällig.
Für Kunden mit Privatrechtsschutz von AdmiralDirekt ist die Durchsetzung von Fluggastrechten besonders einfach: Dank unserer Kooperation mit dem Fluggastrechteportal Flightright können Sie mögliche Entschädigungsansprüche direkt über unser Kundenportal prüfen und geltend machen. Im Erfolgsfall fällt keine Provision an, denn die Kosten übernehmen wir für Sie. So erhalten Sie die volle Entschädigungssumme, ohne sich selbst um die weitere Abwicklung kümmern zu müssen.
Lehnt die Fluggesellschaft Ihren Entschädigungsanspruch ab, kann eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll sein. Sie unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche gegenüber der Airline oder dem Reiseveranstalter rechtlich durchzusetzen. Im Privat-Rechtsschutz sind solche Streitigkeiten rund um den Beförderungs- oder Reisevertrag in der Regel abgedeckt.
Unsere Rechtsschutzversicherung ist immer für Sie da. Wir beraten Sie und helfen Ihnen im Rechtsstreit, Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen. Wir übernehmen Anwalts- und Gerichtskosten und helfen auf Wunsch bei der Vermittlung eines Fachanwalts. Unsere Vorteile:
Die EU hat eine Reform der Fluggastrechte beschlossen. Sie soll frühestens ab Mitte 2027 gelten. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
In Deutschland verjähren Ihre Ansprüche bei Flugärger grundsätzlich nach drei Jahren, wobei die Frist erst zum Ende des Reisejahres zu laufen beginnt. Für Sie bedeutet das: Fand die Reise etwa im Juli 2019 statt, so haben Sie bis zum 31. Dezember 2022 Zeit.
Nein. Allerdings muss die Airline beweisen können, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen. Dazu zählen zum Beispiel unerwartetes Extremwetter oder politische Unruhen am Zielort. Technische Defekte am Flugzeug sind hingegen keine Ausrede für eine Verspätung.
Die Airline muss nicht zahlen, wenn die Störung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht, den sie nicht vermeiden konnte. Dazu zählen zum Beispiel Unwetter, Naturereignisse oder politische Unruhen.
Auch Streiks von Drittpersonal, etwa am Flughafen, können darunterfallen. Entscheidend ist aber immer, ob die Airline die Störung tatsächlich nicht beeinflussen konnte und trotz aller zumutbaren Maßnahmen keine Lösung mehr möglich war.
In der Vergangenheit haben sich Fluggesellschaften bei Streik oft auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und mussten somit keine Entschädigungen an ihre Passagiere zahlen, wenn es deswegen zu Annullierungen kam. Im März 2021 hat der Europäische Gerichtshof allerdings beschlossen, dass es bei Flugausfällen wegen Streik durchaus zu Entschädigungsansprüchen für Reisende kommen kann (Aktenzeichen C-28/20). Voraussetzung dafür ist, dass der Streik unter Berücksichtigung von nationalem Recht abgehalten wurde und dass es sich bei den Streikenden tatsächlich um Angestellte der Airline, zum Beispiel Piloten, gehandelt hat. Ein Streik von Fluglotsen würde also nicht gelten.
Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben und deutlich später als geplant Ihren Urlaubsort erreichen, handelt es sich um einen Reisemangel. Je nachdem wie gravierend der Reisemangel – in diesem Fall also die Verspätung – ist, kann sich der ursprüngliche Reisepreis verringern. Wenn sich Ihre Ankunft um mehr als vier Stunden verspätet, werden in der Regel pro Stunde Flugverspätung fünf Prozent des Tagesreisepreises erstattet (maximal 20 Prozent des Gesamtreisepreises). Verspätungen von bis zu vier Stunden müssen Sie allerdings dulden, Gerichte werten dies in der Regel lediglich als eine Unannehmlichkeit. Trotzdem behalten Sie natürlich Ihre Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Verkürzt sich Ihr Urlaub durch die Verspätung signifikant, haben Sie unter Umständen auch Anspruch auf Schadensersatz oder können alternativ vom Vertrag zurücktreten, da es sich um einen erheblichen Reisemangel handelt. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn Sie Ihren einwöchigen Urlaub erst drei Tage später als geplant antreten könnten.