Logo AdmiralDirekt
Pauschalreisende sind grundsätzlich besser abgesichert als Individualreisende.

Reiserücktritt bei Pauschal­­reisen

Der nächste Urlaub ist gebucht, doch dann kommt unerwartet etwas dazwischen und Sie müssen stornieren. Lesen Sie, in welchen Fällen Sie als Pauschalreisender den Reisepreis erstattet bekommen und wann Sie um die Stornokosten nicht herum kommen.

Die wichtigsten Informationen auf einen Blick

  • Pauschalreisende sind grundsätzlich besser abgesichert als Individualreisende.
  • Von einer Pauschalreise können Sie immer zurücktreten, allerdings sind meist Stornokosten fällig.
  • In einigen Fällen entfallen die Stornokosten, so etwa wenn der Reisepreis sich stark erhöht oder wenn Naturkatastrophen am Zielort eine sichere Reise unmöglich machen.
  • Eine zusätzliche Reiserücktrittsversicherung sichert Sie dann ab, wenn Sie die Reise aus persönlichen Gründen – etwa aufgrund einer plötzlichen, schweren Krankheit – nicht antreten können. Je nach Versicherung unterscheiden sich die möglichen Rücktrittsgründe jedoch stark.

Ihre Rechte bei Pauschalreisen

Wer Flug, Hotel und sonstige Reiseleistungen gesondert voneinander bucht, gilt als Individualreisender und ist damit nur geringfügig abgesichert. In diesem Fall kann die Einzelleistung nur dann kostenlos storniert werden, wenn ein entsprechendes Rücktrittsrecht vereinbart wurde oder wenn die Leistung nicht erfüllt werden kann. Das wäre etwa der Fall, wenn die Airline den gewählten Flughafen nicht ansteuern und auch keine geeignete Alternative anbieten kann. Die übrigen Einzelleistungen sind davon jedoch nicht betroffen: Das bedeutet, dass Sie trotz des stornierten Flugs auf den vollen Hotelkosten sitzen bleiben.

Pauschalreisende hingegen genießen über das EU-Verbraucherrecht sehr weitreichende Rechte und sind entsprechend gut abgesichert. Der Reiseveranstalter haftet hierbei für die ordnungsgemäße Durchführung Ihrer Reise. Im obigen Fall müsste er Ihnen beispielsweise einen Ersatzflug organisieren: Mehrkosten darf er nicht auf Sie umlegen. Sollte dies nicht möglich sein und möchten Sie aufgrund der geänderten Flugroute von der Reise zurücktreten, würden Sie hier die Kosten für alle gebuchten Reiseleistungen zurückerhalten.

Definition: Was ist eine Pauschalreise?

Eine Pauschalreise liegt immer dann vor, wenn mindestens zwei Hauptreiseleistungen im Verbund gebucht wurden. Darunter fallen unter anderem Kombinationen aus Flug und Hotel, Hotel und Mietwagen oder Hotel und Ausflugsprogramm.

Vorsicht: Eine Kombination aus Unterbringung und touristischer Leistung gilt nur als Pauschalreise, wenn die zweite Leistung mindestens 25 Prozent des Gesamtreisewerts ausmacht. Buchen Sie beispielsweise einen zweiwöchigen Hotelaufenthalt auf Ibiza, wird dieser durch Hinzubuchen einer zweistündigen Städtetour nicht automatisch zur Pauschalreise. Entscheiden Sie sich hingegen für eine Woche Südafrika und buchen Sie über denselben Anbieter eine kostspielige, dreitägige Safari, handelt es sich um eine Pauschalreise.

Reiserücktritt: Kann ich eine Pauschalreise stornieren?

Eine plötzliche Krankheit, drohende Arbeitslosigkeit oder Unruhen am Urlaubsort: Es gibt zahlreiche Umstände, die Ihnen bei der Reiseplanung einen Strich durch die Rechnung machen können. Daher gilt: Sie können jederzeit von einer Pauschalreise zurücktreten. In der Regel fallen dabei jedoch Stornierungskosten an. Wie hoch diese ausfallen, ist nicht gesetzlich geregelt. Stattdessen sollten Sie schon einen Blick ins Kleingedruckte werfen, bevor Sie die Pauschalreise buchen: In den allgemeinen Reisebedingungen (ARB) finden Sie alle nötigen Informationen. Die meisten Reiseanbieter setzen dabei gestaffelte Stornokosten an: Je kurzfristiger Sie von der Reise zurücktreten, desto mehr müssen Sie zahlen. Bei besonders spontanen Reiserücktritten sind auch Stornokosten von über 75 Prozent des Gesamtreisepreises keine Seltenheit.

Symbol Tipp: Glühbirne

Tipp für Reisende: Um Stornokosten zu umgehen, können Sie jederzeit einen Ersatzreisenden benennen. Geht die Vertragsübertragung für den Reiseveranstalter mit Mehrkosten einher, so müssen Sie hierfür allerdings aufkommen. Der Veranstalter darf die Übertragung nur ablehnen, wenn die von Ihnen vorgeschlagene Person bestimmte vertragliche Auflagen nicht erfüllt. Soll es etwa bereits morgen in die Tropen gehen und kann der Ersatzreisende die vom Reiseland geforderten Impfzeugnisse nicht vorweisen, müssen Sie wohl oder übel für die Stornokosten aufkommen.

Kostenloser Reiserücktritt bei Ausnahmefällen

In einigen Ausnahmefällen können Sie einen Pauschalurlaub stornieren, ohne die Stornokosten tragen zu müssen.

Außergewöhnliche Umstände (§ 651h Abs. 3 BGB)

Gemäß § 651h Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können Sie im Falle außergewöhnlicher Umstände kostenlos von Ihrer Reise zurücktreten. Das Problem: Der entsprechende Paragraf nennt keine klaren Beispiele, weshalb es in solchen Fällen immer wieder zu Streit zwischen Reisenden und Reiseveranstaltern kommt.

Von außergewöhnlichen Umständen kann grundsätzlich dann gesprochen werden, wenn eine Reise mit einem unmittelbaren Risiko für Sie einhergehen würde. Als Auslöser für ein derartiges Risiko kommen unter anderem akute Terrorgefahr, politische Unruhen oder Naturkatastrophen infrage. Doch selbst dann ist häufig eine Einzelfallentscheidung nötig: So können Sie infolge eines einzelnen Terroranschlags nicht zwingend kostenfrei von der Reise zurücktreten. Besser stehen Ihre Chancen, wenn das Auswärtige Amt eine offizielle Reisewarnung für Ihre Urlaubsregion ausspricht.

Corona-Pandemie: Höhere Gewalt oder nicht?

  • Reisen während der Pandemie

    Reisewarnungen aufgrund von Pandemien wurden in der Vergangenheit als außergewöhnliche Umstände oder „höhere Gewalt“ eingestuft, weshalb Reisende verhältnismäßig problemlos von Ihrer Reise zurücktreten konnten.

    Die Corona-Pandemie hat die Sachlage jedoch verkompliziert: Da bereits seit Längerem immer wieder pandemiebedingte Reisewarnungen für Regionen weltweit ausgesprochen werden, sollten sich Reisende dieses allgegenwärtigen Risikos bewusst sein. Es ist nicht mehr überraschend, wenn schlagartig steigende Infektionszahlen oder neue Virusvarianten zu Reisewarnungen führen. Leider fehlt es noch an wirklich wegweisenden Urteilen, weshalb die Erfolgsaussichten für einen kostenlosen Reiserücktritt in diesem Fall nicht pauschal einzuschätzen sind. Es ist daher empfehlenswert, das direkte Gespräch mit dem Reiseveranstalter zu suchen: Sollten Sie sich unsicher sein, ob die aktuelle Lage an Ihrem Urlaubsort eine sichere Reise zulässt, können Sie die Reise unter Umständen auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. So entstehen weder Ihnen selbst noch dem Reiseveranstalter finanzielle Einbußen.

Erhebliche Änderungen der Reise (§ 651g Abs. 1 S. 3 BGB)

Einen Anspruch auf die volle Rückerstattung des Reisepreises haben Sie auch, wenn Sie aufgrund erheblicher Änderungen von der Reise zurücktreten. Dabei kann es sich beispielsweise um eine geänderte Reiseroute, ein anderes Hotel oder geänderte Flugzeiten handeln. Auch wenn Sie eine Kreuzfahrt gebucht haben und relevante Häfen anders als beworben nicht angesteuert werden, können Sie von Ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.

Auch bei diesem Rücktrittsgrund kommt es häufig auf den Einzelfall an: So kann Ihnen beispielsweise auch ein Rücktrittsrecht zustehen, wenn zentrale Sehenswürdigkeiten nicht zugänglich sind. Haben Sie einen Städtetrip nach London gebucht und kann „nur“ der Big Ben aufgrund von Sanierungsarbeiten nicht besichtigt werden, ist der kostenlose Rücktritt aufgrund der Vielzahl an weiteren Aktivitäten und Attraktionen fraglich. Wollten Sie hingegen einen langen Flug und eine mehrstündige Zugreise auf sich nehmen, nur um das Taj Mahal zu besichtigen und ist dieses ausgerechnet während Ihres Reisezeitraums für Touristen gesperrt, ist ein Rücktritt schon eher möglich.

Meinungsverschiedenheit mit dem Reiseanbieter?

Holen Sie sich rechtlichen Rat. Mit einer Rechtsschutzversicherung von AdmiralDirekt sind Sie im Bedarfsfall bestens abgesichert und können jederzeit den Anwalts-Chat oder die Rechtsberatungs-Hotline kostenlos nutzen.

Jetzt Angebot berechnen!

Spontaner Preisanstieg (§ 651g Abs. 1 S. 1 BGB)

Kleinere Preisänderungen müssen Sie als Reisender bei Pauschalurlauben hinnehmen. Weicht der finale Reisepreis jedoch um mehr als acht Prozent vom ursprünglich vereinbarten Reisepreis ab, steht Ihnen ein Rücktrittsrecht zu. Erfahren Sie erst weniger als 20 Tage vor dem Reiseantritt von der Preisänderung, ist diese unwirksam. Sie haben dann Anspruch auf die Erbringung der Reise zum ursprünglichen Preis.

Der Reiseveranstalter muss Sie bei einer Preiserhöhung um über acht Prozent rechtzeitig informieren und verlangen, dass Sie das neue Angebot entweder annehmen oder binnen einer angemessenen Frist vom Reisevertrag zurücktreten. Reagieren Sie innerhalb der angegebenen Frist nicht auf das Schreiben, so wird dies automatisch als stillschweigendes Einverständnis gewertet. Sie müssen den höheren Preis dann zahlen.

Wie storniere ich eine Pauschalreise?

Allein aus Nachweisgründen sollten Sie Ihre Pauschalreise immer schriftlich stornieren. Zwar genügt genau genommen auch eine E-Mail, doch könnte der Reiseveranstalter später behaupten, diese nie erhalten zu haben. Besser ist es immer, wenn Sie den Zugang Ihres Rücktrittsschreibens belegen können – etwa durch ein Einwurfeinschreiben.

Für einen wirksamen Rücktritt müssen Sie lediglich alle relevanten Daten angeben. Hierzu zählen:

  • Angaben zu den Vertragsparteien
  • Nennung des Reisevertrags (inkl. Vertrags- oder Buchungsnummer, Datum der Buchung)
  • Klare Rücktrittserklärung (z.B. mit Betreff „Rücktritt vom Reisevertrag Nr. XY“)

Einen Grund für den Reiserücktritt müssen Sie grundsätzlich nicht angeben. Wenn Sie sich jedoch auf eine der oben genannten Ausnahmen beziehen, sollten Sie Ihren Rücktritt auch ausreichend begründen. Nur so können Sie sicherstellen, dass Ihr Gegenüber den Rücktritt ohne Stornokosten akzeptiert und dass Sie den vollen Reisepreis zurückerhalten. Darüber hinaus sollten Sie dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Rückzahlung des Reisepreises oder der geleisteten Anzahlung setzen. Ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen sollte ausreichen.

Zusätzliche Absicherung durch Reiserücktrittsversicherung: Sinnvoll oder nicht?

Auch wenn Sie bei Pauschalreisen gut abgesichert sind, kann eine Reiserücktrittsversicherung vor allem bei sehr teuren und lange im Voraus gebuchten Reisen als Ergänzung durchaus sinnvoll sein. Während die EU-Verbraucherrechte dafür sorgen, dass Sie Ihr Geld bei höherer Gewalt, geänderter Reiseleistung oder Ähnlichem zurückbekommen, greift die Reiserücktrittsversicherung immer dann, wenn Sie die Reise aus persönlichen Gründen nicht wahrnehmen können. So kommen die meisten Reiserücktrittsversicherungen in den folgenden Fällen auf:

  • Schwere, unerwartete Krankheit (chronische Krankheiten oft ausgeschlossen)
  • Schwerer Unfall
  • Tod eines nahen Angehörigen
  • Plötzliche Arbeitslosigkeit
  • Sonstige medizinische Probleme (z. B. Unverträglichkeit von nötigen Impfungen)

Eine Reiserücktrittsversicherung können Sie entweder für einen bestimmten Zeitraum oder einmalig für eine bestimmte Reise abschließen. Wichtig ist, bereits vor Abschluss das Kleingedruckte zu überprüfen: Denn je nach Versicherung und je nach Tarif sind mal mehr und mal weniger Rücktrittsgründe inbegriffen.

Reisen in der Pandemie

  • Corona: Wie gehen Reiserücktrittsversicherungen mit Corona-Erkrankung und Quarantäne um?

    Reiserücktrittsversicherungen können ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) verhältnismäßig frei formulieren. Bislang wurden Pandemien daher oft ausgeklammert. Wenn Sie sich umfassend absichern wollen, sollten Sie sich für eine Reiserücktrittsversicherung mit Corona-Police entscheiden. Prüfen Sie hierbei genau, ob die Versicherung nur zahlt, wenn Sie selbst an Covid-19 erkrankt sind oder ob die Versicherung auch aufkommt, wenn Sie sich als Kontaktperson in eine behördlich angeordnete Quarantäne begeben und Ihre Reise daher absagen müssen.

Weitere Artikel