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Eine älteres Ehepaar sitzt mit einer Beraterin an einem Schreibtisch und besprechen gemeinsam Unterlagen.

Erbschaftsteuer: Freibeträge, Berechnung und rechtliche Absicherung

Egal, ob eine geerbte Immobilie, Bargeld, Schmuck oder andere Wertgegenstände – bei einem Erbe steht immer die Frage nach der Erbschaftsteuer im Raum. Da es aber Freibeträge von bis zu 500.000 Euro gibt, müssen insbesondere Ehepartner und nahe Angehörige oftmals keine Erbschaftsteuer zahlen.

Die wichtigsten Informationen auf einen Blick

  • Jedes Erbe ist grundsätzlich steuerpflichtig.
  • Ob tatsächlich eine Erbschaftsteuer anfällt, hängt vom Wert des Nachlasses und dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab.
  • Die höchsten Freibeträge erhalten Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und Enkel.
  • Darüber hinaus existieren bei der Erbschaftsteuer verschiedene Ausnahmen und Steuervergünstigungen.

Wie berechnet sich die Erbschaftsteuer?

Mit einem Erbfall gehen für die Hinterbliebenen zahlreiche finanzielle und rechtliche Fragen einher. Da sowohl die Anzahl der Erbfälle als auch das vererbte Vermögen seit Jahren kontinuierlich steigen, rückt die Erbschaftsteuer immer stärker in den Fokus. Diese ist bei jedem Erbfall zu beachten. Die Berechnung der Erbschaftsteuer erweist sich als komplexes Verfahren. Hierbei spielen in erster Linie der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und die Steuerklasse eine Rolle.

Gut zu wissen: Die Erbschaftsteuer fällt nur bei Erbschaften an, deren Wert den persönlichen Freibetrag übersteigt. Bleiben Sie unter dieser Grenze, müssen Sie keine Erbschaftsteuer zahlen.

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Erbschaft: Fristen und Pflichten

Sie sind als Erbe dazu verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis der Erbschaft beim Finanzamt zu melden. Dabei ist es unerheblich, wie viel Vermögen Sie erben und ob eine Erbschaftsteuer anfällt. Die Erbschaftsteuererklärung müssen Sie hingegen erst abgeben, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert.

Steuer bei Erbe: Freibeträge und Steuerklassen

Die verwandtschaftliche Beziehung zur verstorbenen Person entscheidet darüber, welcher Steuerklasse Sie zugeordnet sind und wie hoch Ihr Freibetrag ausfällt. Nahe Verwandte wie Ehepartner und Kinder profitieren hier besonders, sodass sie nur bei hohen Erbschaften Steuern zahlen. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten demnach ein Vermögen in Höhe von bis zu 500.000 Euro steuerfrei. Für die Kinder und Stiefkinder beläuft sich der Freibetrag auf bis zu 400.000 Euro.

Erbschaftsteuer: Freibeträge

Damit ein Erbe keine unverhältnismäßige Belastung für die Hinterbliebenen darstellt, sieht das deutsche Steuerrecht gewisse Freibeträge vor. Die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer reichen derzeit von 20.000 bis 500.000 Euro. Generell gilt die Faustregel: Je enger der Grad der Verwandtschaft, desto höher der Freibetrag.

Inwiefern sich das Erbe steuerlich für den Erben auswirkt, verdeutlicht Ihnen die folgende Übersicht:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
  • Enkel (Eltern bereits verstorben): 400.000 Euro
  • Enkel (mit lebenden Eltern): 200.000 Euro
  • Urenkel, Eltern und Großeltern: 100.000 Euro
  • Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern und Schwiegerkinder: 20.000 Euro
  • Geschiedene Ehepartner und getrennte Lebenspartner: 20.000 Euro

Steuerklassen für die Berechnung der Erbschaftsteuer

Bei der Erbschaftsteuer handelt es sich nicht um einen pauschalen Steuersatz. Vielmehr kommt es auch hierbei wieder auf den Grad der Verwandtschaft an. Die Einstufung erfolgt dann in drei Steuerklassen:

  • Steuerklasse I: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern
  • Steuerklasse II: Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten und getrennte Lebenspartner
  • Steuerklasse III: Sonstige Erben
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Steuersatz bei der Erbschaftsteuer

Der Steuersatz orientiert sich an der jeweiligen Steuerklasse und am Wert der Erbschaft. In der Steuerklasse I liegt der Steuersatz bei 7 bis 30 Prozent. In der Steuerklasse II beläuft sich die Erbschaftsteuer auf 15 bis 43 Prozent. Die Steuerklasse III reicht von 30 bis 50 Prozent. Nähere Informationen hierzu finden Sie in § 19 ErbStG.

Erbschaftsteuer: Wie hoch fällt die Steuer aus?

Wenn Sie den Wert des geerbten Vermögens kennen, lässt sich daraus die Erbschaftsteuer berechnen.

Ein Beispiel soll die Berechnung der Erbschaftsteuer verdeutlichen:

  • Erbschaft: 450.000 Euro
  • Erbe: Kind der verstorbenen Person
  • Freibetrag: 400.000 Euro
  • Steuerklasse: I
  • Steuersatz: 7 Prozent (siehe Tabelle aus § 19 ErbStG)
  • Erbfallkosten: 15.000 Euro

In dieser Beispielberechnung ergibt sich ein steuerpflichtiger Erwerb von 35.000 Euro (Erbschaft abzüglich der Erbfallkosten und des Freibetrags). Die Erbfallkosten sind Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Erbfall stehen, wie zum Beispiel Bestattungskosten oder Gebühren für die Nachlassregelung. Dafür wird pauschal ein Betrag von 15.000 Euro ohne Nachweis vom Erbe abgezogen.

Der Steuersatz liegt im Beispiel bei 7 Prozent in der Steuerklasse I. Die Erbschaftsteuer beläuft sich demnach auf 2.450 Euro. Das heißt, dem Erben bleibt ein Vermögen (netto) in Höhe von 447.550 Euro.

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Erbschaftsteuer-Rechner

Erbschaftsteuer-Rechner helfen Ihnen dabei, die Erbschaftsteuer auf Grundlage Ihrer persönlichen Informationen zu berechnen. Ein entsprechendes Angebot finden Sie unter anderem bei Lohnsteuerkompakt.

Wann fallen bei einer Erbschaft keine Steuern an?

Wenn Sie mit dem Wert der Erbschaft unter Ihrem Freibetrag bleiben, sind keine Steuern fällig. Beläuft sich das Vermögen beispielsweise auf 320.000 Euro, können Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und Enkelkinder (Eltern verstorben) steuerfrei erben. Es gelten zudem einige Ausnahmen bei der Erbschaftsteuer:

  • Für geerbten Hausrat (bis zu 41.000 Euro) und andere bewegliche Gegenstände (bis zu 12.000 Euro) sind in der Steuerklasse I allgemeine Freibeträge vorgesehen. In den Steuerklassen II und III beträgt der Freibetrag für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände insgesamt lediglich 12.000 Euro.
  • Eine Erbschaftsteuer für Immobilien ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht fällig, wenn Sie das geerbte Familienheim selbst bewohnen.

Hinweis: Bei der Erbschaftsteuer gibt es zahlreiche Ausnahmeregelungen und Voraussetzungen zu beachten. Deshalb empfiehlt sich die Beratung durch ein Steuerbüro oder eine spezialisierte Anwaltskanzlei für Erb- und Steuerrecht.

Rechtliche Absicherung durch Rechtsschutzversicherung

Mit einer Privatrechtsschutzversicherung haben Sie im Falle einer Erbschaft einen erfahrenen Partner an Ihrer Seite. Die Rechtsschutzversicherung bietet Ihnen Unterstützung, wenn Sie Fragen zum Erbrecht haben oder in erbrechtliche Streitigkeiten verwickelt sind. Im Rahmen der anwaltlichen Erstberatung erhalten Sie verständliche Informationen, um so Entscheidungen zu treffen und die nächsten Schritte zu klären.

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