Die wichtigsten Informationen auf einen Blick
Für Mieter in Deutschland gelten gemäß § 573c BGB klare gesetzliche Kündigungsfristen: Bei der ordentlichen Kündigung des Mietvertrags ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingehen, damit die Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam ist.
Wichtig ist, dass Sie den Mietvertrag schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift aller Hauptmieter kündigen. Sie können eine Kündigung daher nicht per E-Mail, SMS oder Telefon aussprechen. Schicken Sie den Brief an den Vermieter am besten per Einschreiben, um einen Nachweis zu haben.
Mietvertrag – wann kündigen? Wenn Sie Ihre Wohnung beispielsweise zum 31. Oktober kündigen möchten, reichen Sie die Kündigung spätestens zum 3. August (dritter Werktag) ein. Der Samstag gilt bei dieser Regelung als Werktag. Sollte ein Sonntag in dem Zeitraum liegen, muss die Kündigung spätestens am 4. August beim Vermieter sein.
Ein Sonderkündigungsrecht ermöglicht es Ihnen, den Mietvertrag mit verkürzter Frist zu kündigen – hierbei ist auch von einer außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags die Rede. In folgenden Fällen haben Sie als Mieter ein Sonderkündigungsrecht:
Wohngemeinschaften setzen sich üblicherweise aus mehreren Personen zusammen. Sie können entweder gemeinsam als Hauptmieter eine Wohnung mieten oder beispielsweise einzelne WG-Zimmer an Dritte untervermieten. Deshalb können sich verschiedene Kündigungsmodalitäten ergeben:
Mieter in Deutschland genießen Kündigungsschutz. Ein Mietvertrag lässt sich durch Vermieter deswegen nur in Ausnahmefällen ordentlich kündigen.
Für eine Kündigung durch den Vermieter muss einer der Kündigungsgründe gemäß § 573 BGB vorliegen:
Die Fristen bei einer ordentlichen Kündigung des Mietvertrags richten sich nach der Wohndauer des Mieters:
Hinweis: Der besondere Kündigungsschutz gilt ausnahmsweise nicht bei:
Eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrags ist für Mieter und Vermieter nur aus „wichtigem Grund“ erlaubt. Wie der Name schon vorgibt, müssen Sie dann keine Kündigungsfrist für den Mietvertrag einhalten.
Eine fristlose Kündigung (§ 543 und § 569 BGB) durch den Mieter kommt infrage, wenn zum Beispiel erhebliche Gesundheitsrisiken durch Schimmelbefall bestehen. Mieter sind allerdings zunächst dazu verpflichtet, den Vermieter über die Mängel zu informieren und eine Abhilfefrist zu setzen. Wenden Sie sich deshalb an einen Mieterverein und lassen Sie sich im Einzelfall beraten, welche Kündigungsmöglichkeiten Sie haben.
Der Vermieter darf den Mietvertrag kündigen, wenn eine schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegt. Diese Voraussetzung kann insbesondere bei Mietrückständen (§ 543 BGB) gegeben sein:
Nach Kündigung der Wohnung bekommt der Mieter seine Kaution inklusive Zinsen zurück. Vermieter dürfen allerdings offene Forderungen mit der Mietkaution verrechnen. Dazu gehören rückständige Mieten, Schadensersatzansprüche wegen Beschädigungen und unterlassene Schönheitsreparaturen. Eine gesetzliche Frist zur Kautionsrückzahlung gibt es zwar nicht, Vermieter sollten jedoch innerhalb von drei bis sechs Monaten ihre Ansprüche prüfen.
Bei mietrechtlichen Konflikten – etwa wegen einer außerordentlichen Kündigung oder verspäteter Mietzahlungen – kann Sie eine Rechtsschutzversicherung unterstützen. Der Baustein Wohnrechtsschutz in der Rechtsschutzversicherung kann daher sowohl für Mieter als auch für Eigentümer von Mietobjekten sinnvoll sein. Die Versicherung übernimmt die Kosten für Anwalt, Gericht und Gutachter, sodass Sie Ihr Recht ohne finanzielles Risiko durchsetzen können.