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Frau sieht Schramme an ihrem Auto und telefoniert mit der Versicherung nach Fahrerflucht.

Fahrerflucht und Kfz-Versicherung

Kratzer im Lack und vom Verursacher fehlt jede Spur? Ein klassischer Fall von Fahrerflucht. Lesen Sie in unserem Artikel, wie Sie sich bei Fahrerflucht verhalten sollten und welche Versicherung greift.

Die wichtigsten Informationen auf einen Blick

  • Fahrerflucht ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort.
  • Auf Unfallflucht stehen hohe Geld- und Freiheitsstrafen sowie der Entzug der Fahrerlaubnis.
  • Wird der Täter nicht ermittelt, bleiben Geschädigte auf den Schadenkosten sitzen, es sei denn sie haben eine Vollkaskoversicherung.

Was ist Fahrerflucht?

Fahrerflucht, auch Unfallflucht genannt, ist ein Straftatbestand. Geregelt ist dieser im Strafgesetzbuch §142. Genau heißt es dort:

Rechtsschutz-Symbol Richterhammer mit Wellenhintergrund.

Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Fahrerflucht vermeiden: So verhalten Sie sich nach einem Unfall richtig

Jeder Unfallbeteiligte muss unverzüglich nach dem Unfall anhalten. Auch wenn es sich „nur“ um einen Blechschaden handelt.

Unfallstelle muss abgesichert werden: Stellen Sie ein Warndreieck im Abstand von 100 Metern auf und tragen Sie eine Warnweste.

Erste Hilfe leisten: Kümmern Sie sich gegebenenfalls um verletzte Personen und informieren Sie den Rettungsdienst 112. Ansonsten machen Sie sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar.

Unfall melden: Jeder Unfallbeteiligte kann darauf bestehen, die Polizei zu rufen. Zwingend erforderlich ist das jedoch nicht, wenn die Punkte 1 und 2 erfüllt sind. Außerdem muss sich der Verursacher gegenüber einer sogenannten feststellungsbereiten, meist der geschädigten, Person zu erkennen geben und seine Daten zur Verfügung stellen.

Warten, wenn niemand am Unfallort ist: Sie müssen je nach Schwere des Unfalls 30 bis 90 Minuten warten, um Ihre Beteiligung kenntlich zu machen. Erscheint auch dann niemand, ist entweder die Polizei zu rufen (auch schon früher möglich) oder Sie müssen zur nächsten Dienststelle fahren und den Unfall melden.

Symbol Tipp: Glühbirne

Gut zu wissen:

Wer einen Unfall verursacht, muss den Schaden melden, auch wenn es sich „nur“ um einen verhältnismäßig kleinen Parkschaden handelt. Auch Beschädigungen von Leitplanken, Bäumen etc. müssen Sie melden.

Frau erkennt Kratzer auf ihrem Auto.

Parkschaden verur­sacht? Das müssen Sie wissen:

Schneller passiert als gedacht streifen Sie beim Ausparken ein anderes Auto. Der Besitzer ist jedoch nicht zu sehen. Kurzerhand schreiben Sie Ihre Kontaktdaten auf einen Zettel und klemmen diesen unter den Scheibenwischer. Entgegen der häufig vertretenen Meinung reicht das allerdings nicht aus – vielmehr noch: Damit begehen Sie bereits Fahrerflucht, da der Zettel wegwehen oder von Dritten entfernt werden kann.
Übrigens: Wenn Sie beim Parken eine Beule ins eigene Auto fahren, kann eine Parkschadenversicherung helfen.

Mit unseren Tipps sind Sie auf der sicheren Seite:

  1. Warten Sie mindestens 30 Minuten auf den Fahrzeugbesitzer.
  2. Taucht dieser dann noch nicht auf, rufen Sie spätestens jetzt die Polizei und kommen Sie Ihrer Mitteilungspflicht als Schadenverursacher nach.
  3. Nachdem Sie die Polizei informiert haben, dürfen Sie den Unfallort verlassen.
  4. Informieren Sie Ihre Kfz-Versicherung.

Welche Strafen drohen nach Fahrerflucht?

Laut Strafgesetzbuch drohen Fahrerflüchtigen bis zu drei Punkte in Flensburg, Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Darüber hinaus kann der Strafrichter ein Fahrverbot von bis zu sechs Monaten anordnen. Auch ein Führerscheinentzug ist bei Unfallflucht möglich.

Schaden bis 600 Euro: Kann der Fahrerflüchtige ausfindig gemacht werden, erhält dieser in der Regel eine Geldstrafe und das Verfahren wird meist eingestellt.

Schaden bis 1.300 Euro: Hierbei ist mit einer Geldstrafe in der Höhe eines Monatsgehalts zu rechnen. Außerdem kommen zwei Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten auf den Fahrerflüchtigen zu.

Schaden über 1.300 Euro: Geldstrafen von über einem Monatsgehalt sind in diesen Fällen nicht ungewöhnlich. Hinzu kommen drei Punkte und ein Führerscheinentzug mit sechsmonatiger Sperrfrist. Das bedeutet, dass in dieser Zeit keine Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfolgen wird.

Wie hoch die Sanktionen ausfallen, hängt auch davon ab, ob eine Person oder eine Sache zu Schaden gekommen ist. Bei Körperverletzung und unterlassener Hilfeleistung fallen die Strafen für gewöhnlich deutlich höher aus.

Fahrerflucht in der Probezeit: Diese Strafen drohen

Jeder Führerscheinneuling hat eine zweijährige Probezeit. Dabei ist es egal, ob er bereits volljährig ist, oder am begleiteten Fahren teilnimmt. Wer sich in dieser Zeit unangemessen im Straßenverkehr verhält, muss sich auf eine Verlängerung der Probezeit einstellen. Bei Fahrerflucht zum Beispiel handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß, man spricht auch von einem sogenannten A-Verstoß. Bereits bei einem ersten Vergehen muss mit einer harten Maßnahme gerechnet werden. Folgende Sanktionen sind möglich:

  • Ein Bußgeld gemessen am Unfallausmaß,
  • drei Punkte in Flensburg,
  • Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre,
  • Teilnahme an einem Aufbauseminar,
  • ein Fahrverbot.

Je nachdem, wie schwer die Folgen nach begangener Unfallflucht sind, kann auch eine Freiheitsstrafe drohen.

Zahlt die Kfz-Versicherung bei Fahrerflucht?

Sie sind geschädigte Person

Stellen Sie sich folgendes vor, Sie kommen vom Einkaufen zurück und bemerken einen Schaden an Ihrem Auto, der vorher noch nicht da war. Der Verursacher ist über alle Berge und es gibt keine Zeugen. Das ist ärgerlich, denn Sie als geschädigte Person müssen den Schaden dann selbst zahlen.

Anders sieht es aus, wenn Sie eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben. Diese kommt neben selbstverschuldeten und Vandalismusschäden auch auf, wenn Ihnen durch Unfallflucht ein Schaden entstanden ist.

In beiden Fällen empfiehlt sich:

  1. Fotografieren Sie den Schaden und den Unfallort.
  2. Fragen Sie Passanten, ob jemand etwas gesehen hat.
  3. Melden Sie sich bei der Polizei (hier würde auch Hinfahren reichen) und erstatten Anzeige gegen Unbekannt.

Kann der Täter ermittelt werden, übernimmt natürlich dessen Versicherung Ihre Kosten.

Sie bemerken den Schaden erst später und wissen nicht, wann er genau entstanden ist? Informieren Sie auch dann die Polizei und erstatten Anzeige.

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Wenn Sie Fahrerflucht begehen

Haben Sie Unfallflucht begangen, kommt Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung zwar für den Schaden auf, allerdings hat sie das Recht, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten, wenn Sie vom Strafgericht schuldig gesprochen werden. Außerdem kann es Ihnen passieren, dass Sie in Regress genommen werden. Das bedeutet, dass Sie bis zu 5.000 Euro der Schadenssumme an Ihren Versicherer zurückzahlen müssen.

Ausnahmen: Wird das Verfahren eingestellt, muss in der Regel die Versicherung die Kosten übernehmen. Das gilt auch, wenn das Gericht Sie freispricht.

Wichtig: Aus Sicht Ihrer Autoversicherung sind Sie dazu verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls beiträgt. Dazu zählt, dass Sie den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten. Die Rechtsprechung fordert eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten. Den Vorfall müssen Sie unverzüglich bei Ihrer Versicherung melden und angeforderte Nachweise vorlegen, sofern dies möglich und zumutbar ist.

Symbol für Zeugen.

Fahrerflucht beobach­tet: Was muss ich tun?

Wenn Sie einen Unfall mit Fahrerflucht beobachtet haben und Personen verletzt wurden, sind Sie dazu verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten und den Krankenwagen anzurufen. Anschließend melden Sie sich bei der Polizei. Ihre Aussage kann helfen, den Flüchtigen ausfindig zu machen. Merken Sie sich folgende Kriterien:

  • Kfz-Kennzeichen, Automarke und Fahrzeugtyp,
  • Zeitpunkt des Unfalls,
  • in welche Richtung der Flüchtige gefahren ist,
  • Angaben zu seiner Person (Geschlecht, Aussehen, Kleidung),
  • ob weitere Personen im Auto saßen.

Wird der Täter ausfindig gemacht und kommt es zu einem Gerichts­verfahren, werden Sie als Zeuge geladen.

Weitere Infos

Unfall mit Tieren: Droht mir eine Anzeige wegen Fahrerflucht?

Wenn Sie sich nach einem Wildunfall oder dem Zusammenstoß mit dem Nachbarshund vom Unfallort entfernen, gilt dies nicht als Fahrerflucht. Dennoch sollten Sie kein Tier verwundet zurücklassen. Sie verstoßen sonst gegen das Tierschutzgesetz und riskieren ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. Rufen Sie also am besten direkt die Polizei. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Unfallstelle eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer darstellt.

Selbstanzeige nach Fahrerflucht: Drohen Strafen?

Nicht selten werden sich Autofahrer über ihr Fehlverhalten erst dann bewusst, wenn sie sich von der Unfallstelle bereits entfernt haben. Auch nachträglich können sie dann den Schaden bei der Polizei melden und Selbstanzeige erstatten.

Wenn die Polizei mit den Ermittlungen noch nicht begonnen hat, der Vorfall keine 24 Stunden zurückliegt und es sich um einen vergleichsweise geringen Schaden handelt, besteht für den Unfallflüchtigen die Chance eines geringeren Strafmaßes.

Verkehrsopferhilfe (VOH)

In manchen Fällen können sich Verkehrsopfer an die Verkehrsopferhilfe (VOH) wenden. Die VOH unterstützt Verkehrsopfer in Deutschland, wenn bei einem Personenschaden der Unfallverursacher nicht ermittelt werden kann. Eine Entschädigung bei Sachschäden können Sie bei der Verkehrsopferhilfe nur dann in Anspruch nehmen, wenn zugleich Menschen nicht unerheblich verletzt wurden.

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