Die wichtigsten Informationen auf einen Blick
Fahrerflucht, auch Unfallflucht genannt, ist ein Straftatbestand. Geregelt ist dieser im Strafgesetzbuch §142. Genau heißt es dort:
Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Jeder Unfallbeteiligte muss unverzüglich nach dem Unfall anhalten. Auch wenn es sich „nur“ um einen Blechschaden handelt.
Unfallstelle muss abgesichert werden: Stellen Sie ein Warndreieck im Abstand von 100 Metern auf und tragen Sie eine Warnweste.
Erste Hilfe leisten: Kümmern Sie sich gegebenenfalls um verletzte Personen und informieren Sie den Rettungsdienst 112. Ansonsten machen Sie sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar.
Unfall melden: Jeder Unfallbeteiligte kann darauf bestehen, die Polizei zu rufen. Zwingend erforderlich ist das jedoch nicht, wenn die Punkte 1 und 2 erfüllt sind. Außerdem muss sich der Verursacher gegenüber einer sogenannten feststellungsbereiten, meist der geschädigten, Person zu erkennen geben und seine Daten zur Verfügung stellen.
Warten, wenn niemand am Unfallort ist: Sie müssen je nach Schwere des Unfalls 30 bis 90 Minuten warten, um Ihre Beteiligung kenntlich zu machen. Erscheint auch dann niemand, ist entweder die Polizei zu rufen (auch schon früher möglich) oder Sie müssen zur nächsten Dienststelle fahren und den Unfall melden.
Gut zu wissen:
Wer einen Unfall verursacht, muss den Schaden melden, auch wenn es sich „nur“ um einen verhältnismäßig kleinen Parkschaden handelt. Auch Beschädigungen von Leitplanken, Bäumen etc. müssen Sie melden.
Laut Strafgesetzbuch drohen Fahrerflüchtigen bis zu drei Punkte in Flensburg, Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Darüber hinaus kann der Strafrichter ein Fahrverbot von bis zu sechs Monaten anordnen. Auch ein Führerscheinentzug ist bei Unfallflucht möglich.
Schaden bis 600 Euro: Kann der Fahrerflüchtige ausfindig gemacht werden, erhält dieser in der Regel eine Geldstrafe und das Verfahren wird meist eingestellt.
Schaden bis 1.300 Euro: Hierbei ist mit einer Geldstrafe in der Höhe eines Monatsgehalts zu rechnen. Außerdem kommen zwei Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten auf den Fahrerflüchtigen zu.
Schaden über 1.300 Euro: Geldstrafen von über einem Monatsgehalt sind in diesen Fällen nicht ungewöhnlich. Hinzu kommen drei Punkte und ein Führerscheinentzug mit sechsmonatiger Sperrfrist. Das bedeutet, dass in dieser Zeit keine Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfolgen wird.
Wie hoch die Sanktionen ausfallen, hängt auch davon ab, ob eine Person oder eine Sache zu Schaden gekommen ist. Bei Körperverletzung und unterlassener Hilfeleistung fallen die Strafen für gewöhnlich deutlich höher aus.
Jeder Führerscheinneuling hat eine zweijährige Probezeit. Dabei ist es egal, ob er bereits volljährig ist, oder am begleiteten Fahren teilnimmt. Wer sich in dieser Zeit unangemessen im Straßenverkehr verhält, muss sich auf eine Verlängerung der Probezeit einstellen. Bei Fahrerflucht zum Beispiel handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß, man spricht auch von einem sogenannten A-Verstoß. Bereits bei einem ersten Vergehen muss mit einer harten Maßnahme gerechnet werden. Folgende Sanktionen sind möglich:
Je nachdem, wie schwer die Folgen nach begangener Unfallflucht sind, kann auch eine Freiheitsstrafe drohen.
Stellen Sie sich folgendes vor, Sie kommen vom Einkaufen zurück und bemerken einen Schaden an Ihrem Auto, der vorher noch nicht da war. Der Verursacher ist über alle Berge und es gibt keine Zeugen. Das ist ärgerlich, denn Sie als geschädigte Person müssen den Schaden dann selbst zahlen.
Anders sieht es aus, wenn Sie eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben. Diese kommt neben selbstverschuldeten und Vandalismusschäden auch auf, wenn Ihnen durch Unfallflucht ein Schaden entstanden ist.
In beiden Fällen empfiehlt sich:
Kann der Täter ermittelt werden, übernimmt natürlich dessen Versicherung Ihre Kosten.
Sie bemerken den Schaden erst später und wissen nicht, wann er genau entstanden ist? Informieren Sie auch dann die Polizei und erstatten Anzeige.
Haben Sie Unfallflucht begangen, kommt Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung zwar für den Schaden auf, allerdings hat sie das Recht, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten, wenn Sie vom Strafgericht schuldig gesprochen werden. Außerdem kann es Ihnen passieren, dass Sie in Regress genommen werden. Das bedeutet, dass Sie bis zu 5.000 Euro der Schadenssumme an Ihren Versicherer zurückzahlen müssen.
Ausnahmen: Wird das Verfahren eingestellt, muss in der Regel die Versicherung die Kosten übernehmen. Das gilt auch, wenn das Gericht Sie freispricht.
Wichtig: Aus Sicht Ihrer Autoversicherung sind Sie dazu verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls beiträgt. Dazu zählt, dass Sie den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten. Die Rechtsprechung fordert eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten. Den Vorfall müssen Sie unverzüglich bei Ihrer Versicherung melden und angeforderte Nachweise vorlegen, sofern dies möglich und zumutbar ist.
Wenn Sie sich nach einem Wildunfall oder dem Zusammenstoß mit dem Nachbarshund vom Unfallort entfernen, gilt dies nicht als Fahrerflucht. Dennoch sollten Sie kein Tier verwundet zurücklassen. Sie verstoßen sonst gegen das Tierschutzgesetz und riskieren ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. Rufen Sie also am besten direkt die Polizei. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Unfallstelle eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer darstellt.
Nicht selten werden sich Autofahrer über ihr Fehlverhalten erst dann bewusst, wenn sie sich von der Unfallstelle bereits entfernt haben. Auch nachträglich können sie dann den Schaden bei der Polizei melden und Selbstanzeige erstatten.
Wenn die Polizei mit den Ermittlungen noch nicht begonnen hat, der Vorfall keine 24 Stunden zurückliegt und es sich um einen vergleichsweise geringen Schaden handelt, besteht für den Unfallflüchtigen die Chance eines geringeren Strafmaßes.
In manchen Fällen können sich Verkehrsopfer an die Verkehrsopferhilfe (VOH) wenden. Die VOH unterstützt Verkehrsopfer in Deutschland, wenn bei einem Personenschaden der Unfallverursacher nicht ermittelt werden kann. Eine Entschädigung bei Sachschäden können Sie bei der Verkehrsopferhilfe nur dann in Anspruch nehmen, wenn zugleich Menschen nicht unerheblich verletzt wurden.