Die wichtigsten Informationen im Überblick:
Wenn Sie krank sind, müssen Sie das Ihrem Arbeitgeber so schnell wie möglich mitteilen. Das ist entweder in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt und auch gesetzlich festgelegt (§ 5 Abs. 1 EntgFG). Ob Sie sich telefonisch, per E-Mail oder über ein spezielles Tool krankmelden, sollten Sie vorher mit Ihrem Vorgesetzten absprechen. Dafür gibt es keine einheitlichen Vorgaben. Ein Anruf ist der schnellste und einfachste Weg, Ihren Arbeitgeber zu informieren und in den meisten Unternehmen üblich. Vergewissern Sie sich auch, ab wann Sie ein ärztliches Attest benötigen und gehen Sie rechtzeitig zu einem Arzt.
Übrigens: Sie können sich auch durch eine dritte Person krankmelden lassen, z. B. durch Ihren Lebenspartner oder ein Familienmitglied.
Welche Erkrankung Sie haben, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber im Normalfall nicht mitteilen. Nur in Berufen mit besonderer Ansteckungsgefahr, wie im Gesundheitswesen, in der Gastronomie oder in der Kinderbetreuung, kann es eine Informationspflicht in Ihrem Arbeitsvertrag geben. Das gilt auch, wenn ein Infektionsrisiko für andere Kollegen besteht, zum Beispiel unmittelbar nach einer Firmenfeier.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), auch Krankschreibung genannt, erhalten Sie in der Regel durch Ihren Hausarzt oder einen anderen Facharzt. Früher war es so, dass Sie diese Krankschreibung in Papierform selbst an Ihren Arbeitgeber übermitteln mussten – persönlich, per E-Mail oder manchmal sogar per Post.
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Das heißt Sie erhalten keine physische Krankschreibung mehr. Stattdessen informiert Ihre Arztpraxis die zuständige Krankenkasse elektronisch über Ihre Arbeitsunfähigkeit, deren Beginn und voraussichtliche Dauer. Ihr Arbeitgeber kann diese Informationen dann dort abrufen.
Achtung: Sie sind trotzdem weiterhin dazu verpflichtet, sich bei Ihrem Arbeitgeber krankzumelden. Nur die Übermittlung der Krankschreibung läuft digital.
Ihre Arztpraxis übermittelt folgende Informationen:
Der Arbeitgeber erfährt keine Informationen zu Ihrer Erkrankung oder zum krankschreibenden Arzt. Für zusätzliche Sicherheit erfolgt die Übermittlung der Daten über abgesicherte Kommunikationsserver und erst nach einem Abgleich mit den Daten bei der Krankenkasse.
Bei Streit mit Ihrem Arbeitgeber, zum Beispiel wegen einer fehlenden Krankmeldung oder einer Abmahnung, kann Ihnen eine Berufsrechtsschutzversicherung weiterhelfen. Zum Beispiel durch eine anwaltliche Erstberatung am Telefon oder im Chat und die Vermittlung eines Rechtsexperten.
Ihre Vorteile im Überblick:
Ja, seit Dezember 2023 können Sie sich bei leichten Erkrankungen wie einer Erkältung telefonisch krankschreiben lassen. Mit dieser Regelung sollen Hausärzte entlastet und Infektionen im Wartezimmer vermieden werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie als Patient bereits in der Praxis bekannt sind. Der Arzt fragt dann am Telefon nach Ihren Symptomen und kann Sie für maximal fünf Tage krankschreiben. Wenn Sie daran anschließend noch eine Folgebescheinigung brauchen, müssen Sie die Praxis aufsuchen und sich untersuchen lassen. Waren Sie jedoch zuvor für eine Krankschreibung in der Praxis, können Sie diese per Telefon verlängern lassen. Möglich ist übrigens auch eine Krankschreibung nach einer Videosprechstunde, wenn Ihr Arzt das anbietet.
Wenn Sie eine private Krankenversicherung haben, müssen Sie Ihr Attest vorerst weiterhin in Papierform bei Ihrem Arbeitgeber einreichen. Eine einfache Bescheinigung oder ein ärztliches Schreiben ist auch ausreichend.
Laut Gesetz müssen Sie nach dem dritten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorlegen (§ 5 Abs. 1 EntgFG). Wenn Sie also beispielsweise am Montag erkranken, müssen Sie spätestens am Donnerstag eine ärztliche Bescheinigung nachweisen.
Achtung: Zählt das Wochenende mit?
Wenn Sie am Donnerstag krank werden, wäre der vierte Tag nach Ihrer Krankmeldung ein Sonntag. Sofern der Sonntag für Sie kein regulärer Arbeitstag ist, reicht es in diesem Fall, wenn Sie Ihr Attest am darauffolgenden Arbeitstag, also am Montag, einreichen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG).
Manche Arbeitgeber verlangen auch schon direkt nach Ihrer Krankmeldung ein Attest. Dann gilt das, was im Arbeitsvertrag steht. Wenn Sie sich nicht an die Vorgaben Ihres Arbeitgebers halten, ist dieser nicht verpflichtet, Ihnen Ihr Gehalt für die Krankheitstage zu zahlen. Darüber hinaus können Sie auch abgemahnt oder im schlimmsten Fall sogar gekündigt werden. Gehen Sie am besten auf Nummer sicher und prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag oder fragen Sie bei Ihrem Vorgesetzten nach.