Die wichtigsten Informationen auf einen Blick
Im Straßenverkehr herrscht erhöhtes Streitpotenzial. Rücksichtsloses Verhalten, riskante Fahrmanöver oder Zeitdruck bieten genug Zündstoff für Auseinandersetzungen. Wenn etwa ein Verkehrsteilnehmer einem anderen die Vorfahrt nimmt oder einen Parkplatz vor der Nase wegschnappt, kann die Situation schnell eskalieren. In emotional aufgeladenen Momenten wie diesen sollten Fahrer dennoch auf ihre Wortwahl achten und Frust möglichst sachlich halten. Denn Beleidigungen im Straßenverkehr sind oft mehr als ein Kavaliersdelikt. Wer andere Personen übel beschimpft oder sie gar Nötigungen aussetzt, macht sich unter Umständen strafbar. Eine Straftat nach § 185 StGB kann durch folgende Verstöße begründet sein:
Beleidigung als Straftat
Ein übles Wort oder eine abfällige Geste haben viele Autofahrer schon einmal erlebt. Nicht immer handelt es sich dabei um eine strafbare Beleidigung. Hierbei kommt es grundsätzlich auf den Sachverhalt an. Solange Äußerungen nicht die Ehre eines Menschen verletzen, unterliegen sie gegebenenfalls der Meinungsfreiheit und verstoßen somit nicht gegen die Gesetze.
Das Strafgesetzbuch regelt, wann eine strafbare Beleidigung besteht. Eine Straftat liegt in der Regel vor, wenn Sie absichtlich die Ehre einer Person angreifen – das kann durch Worte, Gesten und Handlungen erfolgen. Dabei spielt es weniger eine Rolle, ob Sie Ihre Aussage oder Tätlichkeiten selbst als beleidigend empfinden. Maßgeblich ist, ob sich die Beleidigung objektiv als solche bewerten lässt. Nicht selten ereignen sich Beleidigungen in Verbindung mit Nötigungen, die ebenfalls Strafen hervorrufen. Vorsicht: Im Straßenverkehr kann bereits bei einem missbräuchlichen Gebrauch der Lichthupe ein Verwarngeld drohen.
Die Geldstrafe für Beleidigungen gemäß § 185 StGB berechnet sich anhand von Tagessätzen. Wie hoch die Strafe im Einzelfall ausfällt, hängt somit vom Einkommen ab. Ein Tagessatz entspricht einem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens. Bei Beleidigungen im Straßenverkehr ist eine Strafe von 20 bis 30 Tagessätzen üblich. Die konkrete Höhe richtet sich nach der Schwere der Beleidigung und den individuellen Umständen der Straftat. Für Wiederholungstäter und schwerwiegende Beleidigungen kann sich das Strafmaß auf bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe erhöhen. Bei Handgreiflichkeiten wie einer Ohrfeige drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsentzug.
Für Beleidigungen im Straßenverkehr existiert allerdings kein einheitlicher Strafenkatalog. Welches Bußgeld bei Gesten im Auto zu erwarten ist, lässt sich deshalb nicht pauschal beantworten. Hier können einschlägige Gerichtsurteile zur ersten Orientierung dienen.
Beleidigungen im Straßenverkehr beschäftigen regelmäßig die Gerichte. Ein Beispiel ist der Fall eines Taxifahrers, der den Mittelfinger im Straßenverkehr zeigte und sich der Nötigung schuldig machte. Die Strafe belief sich auf 50 Tagessätze und einen Monat Fahrverbot – Amtsgericht München, Urteil vom 25. Juni 2015 (Az. 922 Cs 433 Js 114354/15).
Das Amtsgericht Tiergarten verhandelte im Jahr 2016 den Fall eines Fahrers, der einen anderen Verkehrsteilnehmer zum Abbremsen nötigte und anschließend mit „Fotze“ sowie anderen Schimpfwörtern beleidigte (Az. (3) 161 Ss 211/16 144/16). Das Strafmaß belief sich auf 100 Tagessätze und zwei Monate Fahrverbot.
Weitere strafbare Beleidigungen sind unter anderem:
Strafdelikt ist kein Verkehrsdelikt
Bei Beleidigungen handelt es sich überwiegend um Strafdelikte, die mit einer Geldstrafe einhergehen. Da somit kein Verkehrsverstoß im eigentlichen Sinne vorliegt, müssen Sie normalerweise keinen Führerscheinentzug und keine Punkte in Flensburg fürchten. Kommt allerdings Nötigung hinzu, sind Fahrverbote und weitere Strafen möglich.
Im Gegensatz zu Trunkenheit am Steuer und anderen Verkehrsverstößen stellen Beleidigungen stets ein Antragsdelikt dar. Das bedeutet konkret: Dem Verkehrssünder droht nur für den Fall eine Strafe, wenn die geschädigte Person die Beleidigung zur Anzeige bringt. Um eine Beleidigung im Straßenverkehr zu belegen, braucht es glaubhafte Aussagen und eindeutige Beweise. Dazu gehören beispielsweise Zeugenaussagen von unbeteiligten Passanten, anderen Verkehrsteilnehmern oder Mitfahrern im eigenen Auto.
Bei einer Beleidigung im Straßenverkehr ohne Zeugen kann es schwierig sein, den Vorfall nachzuweisen. Dann kommt es auf eine überzeugende Schilderung an. Denken Sie aus diesem Grund daran, sich möglichst viele Details von der Situation zu notieren: wie eine Beschreibung des Täters, das Kennzeichen, den Fahrzeugtyp und den genauen Wortlaut der Beleidigung. Dashcam-Aufnahmen sind datenschutzrechtlich problematisch, können aber potenziell als Beweis vor Gericht dienen.
Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung bietet bei einer Beleidigung im Verkehr kompetente Unterstützung – sowohl für den Beleidigenden als auch für die beleidigte Person. Die Versicherung übernimmt in der Regel die Kosten für eine anwaltliche Beratung und eventuell für ein gerichtliches Verfahren. Umgekehrt schützt sie den Versicherten, wenn Sie eine Anzeige wegen Beleidigung erhalten. Die Rechtsschutzversicherung von AdmiralDirekt enthält zudem eine kostenlose Erstberatung durch spezialisierte Anwälte. Dadurch bekommen Sie eine erste Einschätzung, um die Chancen und Risiken eines Rechtsstreits zu klären.